BROST CLAẞEN hat erfolgreich die Persönlichkeitsrechte zweier Schulleiter verteidigt. Ein SPD-Unterbezirk hatte Fotos der Schulleiter ohne deren Einwilligung für einen Wahlkampfflyer genutzt. Ursprünglich entstand die Aufnahme bei einem reinen Informationstermin der SPD-Kreistagsfraktion. Die Schulleiter hatten der Verwendung ihrer Bilder ausschließlich für die Berichterstattung über diesen Termin zugestimmt. Eine Nutzung für politische Werbung war zu keinem Zeitpunkt erlaubt.
Verletzung des Rechts am eigenen Bild und der staatlichen Neutralitätspflicht
Der Fall wog besonders schwer, da Schulleiter als Amtsträger der staatlichen Neutralitätspflicht unterliegen. Durch den Abdruck im Wahlflyer entstand für die Öffentlichkeit der falsche Eindruck einer parteipolitischen Unterstützung. Die Mandanten hätten eine solche Nutzung niemals genehmigt. Eine Veröffentlichung von Personenbildnissen ist rechtlich nur mit Einwilligung oder bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte zulässig. Beides lag in diesem Fall nicht vor. Durch die Veröffentlichung wurde das Recht am eigenen Bild der Mandanten gemäß §§ 22, 23 Abs. 1 KUG verletzt.
Schneller Erfolg im laufenden Wahlkampf
Da der Wahltermin unmittelbar bevorstand, war höchste Eile geboten. BROST CLAẞEN mahnte die verantwortliche Parteiuntergliederung umgehend ab und forderte sie zur Unterlassung auf. Die rechtlichen Schritte zeigten schnell Wirkung.
Partei stoppt Flyer
Die SPD lenkte außergerichtlich ein und gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die Partei übernahm darüber hinaus die entstandenen Rechtsanwaltskosten der Schulleiter. Die Verteilung der bereits gedruckten Flyer musste sofort beendet werden. Damit wurde der gute Ruf der Mandanten gewahrt und der Anschein einer Parteilichkeit erfolgreich beseitigt.
Rechtsanwalt Yannick Gilbert Hoppe, LL.M. (Stellenbosch):
„Das Recht am eigenen Bild ist ein hohes Gut. Besonders kritisch ist es, wenn Amtsträger, die zur politischen Neutralität verpflichtet sind, ungefragt für politische Werbung instrumentalisiert werden. Werden Lehrer oder Schulleiter in Wahlkampfmaterialien mit ihrem Foto abgebildet, wird der Anschein einer parteipolitischen Nähe erweckt. Betroffene müssen eine solche Vereinnahmung nicht hinnehmen und können sich effektiv wehren. Parteien sollten bei der Gestaltung der Wahlwerbung darauf achten, dass bei Bildnutzungen die Einwilligungen sämtlicher abgebildeter Personen vorliegen.“
Zum Recht am eigenen Bild
Das Recht am eigenen Bild ist ein Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Im Grundsatz gilt: Fotografierte Personen entscheiden selbst, ob und in welchem Kontext Bilder veröffentlicht werden dürfen.
Hier ist eine kurze Übersicht, wann eine Veröffentlichung (z. B. auf Social Media oder in der Zeitung) untersagt werden kann.
Der Grundsatz: Die Einwilligung
Nach § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Fehlt diese Zustimmung, ist die Veröffentlichung im Regelfall rechtswidrig.
Wann eine Untersagung möglich ist
Eine Veröffentlichung kann insbesondere dann gestoppt oder abgemahnt werden, wenn:
- Keine Einwilligung vorliegt
- Der Zweck überschritten wurde: Sie haben einem Foto für eine Vereinszeitschrift zugestimmt, aber es landet plötzlich in einer kommerziellen Werbeanzeige.
- Berechtigte Interessen verletzt werden: Selbst wenn eine Ausnahme vorliegt (siehe unten), darf die Darstellung nicht ehrverletzend, herabwürdigend oder peinlich sein.
- Privatsphäre missachtet wird: Aufnahmen aus dem geschützten privaten Lebensbereich (z. B. im Garten oder durch das Fenster) sind absolut tabu.
Die Ausnahmen
Es gibt Situationen, in denen man eine Veröffentlichung nicht ohne Weiteres untersagen kann (§ 23 KunstUrhG):
- Zeitgeschichte: Bilder von Personen des öffentlichen Lebens (Politiker, Promis), sofern ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht.
- Beiwerk: Sie laufen zufällig durch das Bild, während eine Sehenswürdigkeit fotografiert wird.
- Versammlungen: Sie nehmen an einer Demo, einem Konzert oder einem Fußballspiel teil (hier steht das Event im Vordergrund).
- Höheres Kunstinteresse: Das Bild hat einen besonderen künstlerischen Wert.
Wichtig: Auch bei diesen Ausnahmen darf die Menschenwürde nicht verletzt werden. Sehr private Momente, Notsituation oder eine extrem unvorteilhafte oder anprangernde Darstellung kann auch in den o.g. Fällen untersagt werden (sog. Rückausnahme).
Was kann man bei einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild tun?
Wenn ein Bild gegen Ihren Willen online ist, haben Sie einen Anspruch auf Löschung (Unterlassung) und in schweren Fällen sogar auf Geldentschädigung. Diese Ansprüche können anwaltlich außergerichtlich und gerichtlich durchgesetzt werden.
BROST CLAẞEN Medienkanzlei ist eine der führenden Kanzleien für Medien- und Presserecht in Deutschland. Die Kanzlei ist auf den Schutz der Persönlichkeitsrechte spezialisiert und geht regelmäßig bei Verletzungen des Rechts am eigenen Bild anwaltlich für Mandanten vor.