Das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) – Was Unternehmen jetzt tun müssen

10. Juli 2024

Inhaltsverzeichnis

Der deutsche Gesetzgeber hat den europäischen „Digital Services Act“ (kurz: DSA) auf nationaler Ebene umgesetzt bzw. ergänzt: Seit dem 14.05.2024 gilt nunmehr das „Digitale-Dienste-Gesetz“ (kurz: DDG). In praktischer Hinsicht ergibt sich hieraus für Unternehmen eine kleine, aber wichtige Änderung, was die Impressumspflicht betrifft.

Allgemeines zu Digital Service Act und Digitale-Dienste-Gesetz

Um das Online-Umfeld rund um das Angebot von Waren, Dienstleistungen und Inhalten (sog. digitale Dienste) sicherer und vertrauenswürdiger zu machen, hat die EU einen europaweit einheitlichen Rechtsrahmen erschaffen – den DSA (https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/digitalisierung/gesetz-ueber-digitale-dienste-2140944). Dieser gilt seit dem 17.02.2024 für sämtliche Betreiber von digitalen Diensten (z.B. Suchmaschine und Online-Plattformen) und verpflichtet sie insbesondere, gegen rechtswidrige Inhalte vorzugehen. Der deutsche Gesetzgeber hat nunmehr auf nationaler Ebene die Voraussetzungen geschaffen, damit die nationalen Behörden die Vorgaben des DSA auch umsetzen können. Dazu hat er das DDG als rechtlichen Rahmen geschaffen, das seit dem 14.05.2024 in Kraft ist.  

Gleichzeitig geht mit der Geltung des DSA und der DDG die Änderung einher, dass nunmehr das Telemediengesetz (TMG) vollständig sowie weite Teile des NetzDG nicht mehr gelten. Diese Regelungen werden vielmehr in das DDG vereinheitlichend überführt. Dabei erfolgt insbesondere eine Anpassung der Begrifflichkeiten an den DSA: Die ursprünglichen „Telemediendienste“ werden nun einheitlich als „digitale Dienste“ bezeichnet.

Impressumspflicht, § 5 DDG

In diesem Zusammenhang regelte bislang § 5 TMG die Anbieterkennzeichnungspflicht (Impressumspflicht) für Anbieter von Telemedien. Im Rahmen der Vereinheitlichung von europäischem und nationalem Rechtsrahmen ist diese Pflicht nunmehr in § 5 DDG für „geschäftsmäßige digitale Dienste“ geregelt. Eine tatsächliche Änderung im Vergleich zur Vorgängernorm ist damit aber nicht verbunden – weder hinsichtlich des Adressaten noch hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung des Impressums. Die vormals als „Telemedien“ bezeichneten Anbieter werden nun zu „digitalen Diensteanbietern“. Damit sind jedoch die identischen Adressaten gemeint. Es erfolgt lediglich eine begriffliche Anpassung an die europäische Terminologie.

Was Unternehmen jetzt ändern sollten

Unternehmen, die digitale Dienste anbieten, trifft daher nunmehr lediglich eine Pflicht zur redaktionellen Anpassung ihres Impressums. Sollten Unternehmen in ihrem Impressum bislang auf § 5 TMG verweisen, ist dies also nun zwingend in § 5 DDG zu ändern – oder der Verweis auf die gesetzliche Norm ganz zu löschen. Denn eine Pflicht zur Nennung der Norm besteht nicht. Falsch wäre es aber, weiterhin auf § 5 TMG zu verweisen. Insofern sollten Unternehmen ihr Impressum nun prüfen und ggfs. Änderungen vornehmen.

Aber auch weitere Inhalte, Datenbanken, Dokumente etc. sollten überprüft und ggfs. angepasst werden.

Trotz des nur minimalen redaktionellen Änderungsbedarfs ist zu beachten, dass bei falschen Impressumsangaben ein Verstoß gegen die Impressumspflicht vorliegt – das kann nach § 25 Abs. 5 Nr. 3 DDG mit einer Geldbuße bestraft werden.

Aus TTDSG wird TDDDG

Die Umbenennung von „Telemedien“ zu „digitalen Diensten“ betrifft im Übrigen auch das vormalige „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz“ (kurz: TTDSG) – dieses wurde nunmehr in „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutzgesetz“ (kurz: TDDDG) umbenannt. Inhaltlich ergeben sich hier jedoch keine Änderungen. Das Gesetz tritt neben den Anwendungsbereich der DSGVO und soll die datenschutzrechtlichen Vorschriften der DSVO für Telekommunikationsdienste sowie digitale Dienste ergänzen bzw. detaillieren.

Für Diensteanbieter ist in diesem Zusammenhang jedoch ebenso eine redaktionelle Änderung vorzunehmen. Denn das neue TDDDG regelt nunmehr in § 25 Abs. 1 TDDDG das Einwilligungserfordernis für die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Nutzers bzw. für den Zugriff auf Informationen, die in der Endeinrichtung bereits gespeichert sind. Konkret geht es dabei um die Verwendung von Cookies. Dies war vormals im gleichlautenden § 25 TTDSG geregelt. Eine Anpassung von „TTDSG“ zu „TDDDG“ müssen Diensteanbieter daher in ihrer Datenschutzerklärung hinsichtlich der Regelungen zur Verwendung von Cookies vornehmen, außerdem ggfs. in den verwendeten Cookie-Banner, soweit dort auf konkrete Normen Bezug genommen wird.

Handlungsempfehlung

Unternehmen sind gut beraten, folgende Punkte nun zu prüfen und umzusetzen:

  • Überprüfung des Impressums und bei bisheriger Angabe von § 5 TMG in § 5 DDG ändern oder die Angabe ganz löschen
  • Neben der Webseite sollten auch andere Inhalte, Datenbanken, Dokumente etc. geprüft und ggfs. angepasst werden
  • Überprüfung der Datenschutzerklärung und des Cookie-Banners und ggfs. redaktionelle Anpassung von TTDSG zu TDDDG

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