BROST CLAßEN hat einen Unterlassungs- und Kostenerstattungsanspruch für einen Sportunternehmer gegen eine Lokalzeitung außergerichtlich und gerichtlich erfolgreich durchgesetzt. Die Zeitung hatte ohne Zustimmung ein Foto von einem Sportevent in der Berichterstattung veröffentlicht. Eine Zustimmung zur Veröffentlichung des Fotos, das auch den Sportunternehmer zeigt, hatte die Zeitung nicht eingeholt. Zudem hatte der Unternehmer sogar ausdrücklich mitgeteilt, dass keine Fotos ohne vorherige Freigabe veröffentlicht werden sollen.
Durch die unberechtigte Fotoveröffentlichung hat die Zeitung die Persönlichkeitsrechte (Recht am eigenen Bild) des Unternehmens verletzt. Außergerichtlich hatte die Zeitung infolge der Rechtsverletzung auch eine Unterlassungserklärung abgegeben. Sie weigerte sich jedoch, die Abmahnkosten zu erstatten, weshalb ein Klageverfahren notwendig wurde.
Das in der Sache zuständige Amtsgericht hat in seinem Urteil die Verletzung der Persönlichkeitsrechte bestätigt und dem Unternehmer folgerichtig einen Teil der eingeklagten Kosten zugesprochen. Aus dem Urteil:
„Als Schadensersatz wegen Vertragsverletzung gem. § 280 Abs. I BGB sowie wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts des Klägers am eigenen Bild aus § 823 Abs. I BGB i.V.m. Art. 2 Abs. I, 1 Abs. I GG, §§ 22, 23 KUG steht dem Kläger der begehrte Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren […] zu. ]…]
Dass aber aufgrund der Gesamtumstände bereits mit der Zustimmung zur Fertigung von Bildern auch jeweils die Zustimmung zur Veröffentlichung erteilt worden ist, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Fertigung von Bildern für eine mögliche Veröffentlichung ist etwas Anderes als die, für eine feststehende. Insoweit konnte und durfte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass mit der Zustimmung zum Foto zugleich die Zustimmung zur Veröffentlichung erteilt wurde.“
Das Urteil zeigt, dass es einen effektiven Rechtsschutz gegen die unbefugte Veröffentlichung von Fotos in der Berichterstattung gibt.
Zum Recht am eigenen Bild
Das Recht am eigenen Bild ist ein Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Im Grundsatz gilt: Fotografierte Personen entscheiden selbst, ob und in welchem Kontext Bilder veröffentlicht werden dürfen.
Hier ist eine kurze Übersicht, wann eine Veröffentlichung (z. B. auf Social Media oder in der Zeitung) untersagt werden kann.
Der Grundsatz: Die Einwilligung
Nach § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Fehlt diese Zustimmung, ist die Veröffentlichung im Regelfall rechtswidrig.
Wann eine Untersagung möglich ist
Eine Veröffentlichung kann insbesondere dann gestoppt oder abgemahnt werden, wenn:
- Keine Einwilligung vorliegt
- Der Zweck überschritten wurde: Sie haben einem Foto für eine Vereinszeitschrift zugestimmt, aber es landet plötzlich in einer kommerziellen Werbeanzeige.
- Berechtigte Interessen verletzt werden: Selbst wenn eine Ausnahme vorliegt (siehe unten), darf die Darstellung nicht ehrverletzend, herabwürdigend oder peinlich sein.
- Privatsphäre missachtet wird: Aufnahmen aus dem geschützten privaten Lebensbereich (z. B. im Garten oder durch das Fenster) sind absolut tabu.
Die Ausnahmen
Es gibt Situationen, in denen man eine Veröffentlichung nicht ohne Weiteres untersagen kann (§ 23 KunstUrhG):
- Zeitgeschichte: Bilder von Personen des öffentlichen Lebens (Politiker, Promis), sofern ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht.
- Beiwerk: Sie laufen zufällig durch das Bild, während eine Sehenswürdigkeit fotografiert wird.
- Versammlungen: Sie nehmen an einer Demo, einem Konzert oder einem Fußballspiel teil (hier steht das Event im Vordergrund).
- Höheres Kunstinteresse: Das Bild hat einen besonderen künstlerischen Wert.
Wichtig: Auch bei diesen Ausnahmen darf die Menschenwürde nicht verletzt werden. Sehr private Momente, Notsituation oder eine extrem unvorteilhafte oder anprangernde Darstellung kann auch in den o.g. Fällen untersagt werden (sog. Rückausnahme).
Was kann man bei einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild tun?
Wenn ein Bild gegen Ihren Willen online ist, haben Sie einen Anspruch auf Löschung (Unterlassung) und in schweren Fällen sogar auf Geldentschädigung. Diese Ansprüche können anwaltlich außergerichtlich und gerichtlich durchgesetzt werden.
BROST CLAßEN Medienkanzlei ist eine der führenden Kanzleien für Medien- und Presserecht in Deutschland. Die Kanzlei ist auf den Schutz der Persönlichkeitsrechte spezialisiert und geht regelmäßig bei Verletzungen des Rechts am eigenen Bild anwaltlich für Mandanten vor.
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