Fake-Account & rufschädigender Tweet – Landgerichte Düsseldorf und Köln verurteilen X/Twitter

3. September 2025

BROST CLAßEN hat für einen deutschen Lebensmittelkonzern zwei Entscheidungen gegen den Social-Media-Dienst X (vormals: Twitter) erwirkt. Die Gerichte haben X die Bereithaltung eines Fake-Accounts (n. rkr.) sowie eines unzutreffenden Tweets untersagt.

Fake-Account auf X (ehemals Twitter)

Auf X wurde ein Fake-Account über unsere Mandantin erstellt, in dem rechtswidrigerweise ihre Wort-/Bildmarke sowie ihr Unternehmenskennzeichen verwendet wurde. Dadurch wurde der falsche Eindruck erweckt, es handle sich um den offiziellen X-Account unserer Mandantin.

Nachdem X trotz Löschungsaufforderung und Abmahnung außergerichtlich nicht tätig wurde, erhob BROST CLAßEN Klage gegen X vor dem LG Düsseldorf – mit vollem Erfolg:

Das LG Düsseldorf untersagte X, im geschäftlichen Verkehr den streitgegenständlichen Fake-Account auf www.x.com in Deutschland zu nutzen. Überdies musste X unserer Mandantin die Abmahnkosten aus einem Gegenstandwert i. H. v. EUR 100.000 erstatten.

X haftet als Störerin für die angegriffene Zeichenverwendung, da X seiner Verpflichtung zur Löschung des Accounts nicht nachgekommen ist. Bei etwaigen Zweifeln, ob tatsächlich eine Markenverletzung vorliegt, hätte X unsere Mandantin auf diese Zweifel substantiiert hinweisen müssen.

Rufschädigender Tweet

Zudem wurde auf www.x.com ein rufschädigender Tweet über unsere Mandantin veröffentlicht, in dem falsche Tatsachen über die Herkunft der Betreiber des Lebensmittelkonzerns behauptet wurden.

Da X außergerichtlich innerhalb von zehn Minuten ohne nähere Begründung eine Löschung verweigerte, beantragte BROST CLAßEN vor dem LG Köln eine einstweilige Verfügung.

Auch dies war erfolgreich: Das LG Köln untersagte X, es Dritten zu ermöglichen, die streitgegenständliche Falschbehauptung auf der Plattform https://x.com zu äußern.

X erkannte die einstweilige Verfügung als endgültige und materiellrechtlich verbindliche Regelung an und verzichtete auf die Einlegung eines Widerspruchs sowie auf entsprechende Rechtsbehelfe. Zudem erstatte X unserer Mandantin die Abmahnkosten sowie die Kosten für das Abschlussschreiben.

Deut­sche Gerichte sind zu­ständig

In beiden Entscheidungen nahmen die Gerichte eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte an. Die internationale Zuständigkeit richtete sich gemäß Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO nach dem Erfolgsort. Vorliegend lag der jeweilige Erfolgsort in Deutschland, da die Kennzeichen- und Persönlichkeitsrechte unserer Mandantin (auch) in Deutschland beschädigt wurden und sich dort der Mittelpunkt ihrer Interessen befand.

Auf den ersten Blick stehen die beiden Entscheidungen im Widerspruch zur jüngsten Rechtsprechung des Kammergerichts (https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/kg-10u10424-x-loeschung-post-unzustaendig-irland). Dieses hatte die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für B2B-Klagen gegen X verneint.

Im Gegensatz zu den hiesigen Entscheidungen wurde der Unterlassungsanspruch in diesem Fall indes nicht auf eine Kennzeichen- oder Persönlichkeitsrechtsverletzung gestützt, sondern primär auf die Verletzung von Twitter-AGB. Wird eine Klage vorrangig auf die Verletzung von vertraglichen Pflichten gestützt, richte sich die internationale Zuständigkeit von X gemäß Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO nach dem Erfüllungsort. Deutsche Gerichte seien dann nicht international zuständig, da X seinen Sitz in Irland habe und sich dort der Erfüllungsort befinde. 


Die Anwälte der Kanzlei BROST CLAßEN beraten Behörden, Unternehmen, Verbände sowie Personen und bekannte Persönlichkeiten in medienrechtlichen Angelegenheiten.

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