Fehlerhafte Presseanfrage – Baufirma erwirkt einstweilige Verfügung gegen den NDR

Eine Baufirma hat vor dem Landgericht Hamburg mit BROST CLAẞEN erfolgreich eine einstweilige Verfügung gegen den Norddeutschen Rundfunk (NDR) erwirkt. Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten worden sind, da die Presseanfrage fehlerhaft war.

Presseanfrage zu schweren Vorwürfen

Der NDR hatte über die Baufirma berichtet und dabei schwere Vorwürfe erhoben. Der Bericht konfrontierte das Unternehmen mit dem Vorwurf, ein Betrugssystem betrieben zu haben. Zwar hatte der NDR im Vorfeld eine Anhörung mittels Presseanfrage durchgeführt, allerdings wurde die Firma nicht mit dem konkreten strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert.

Verstöße gegen Grundsätze der Verdachtsberichterstattung

Das sah das Landgericht Hamburg ebenfalls so und erließ eine einstweilige Verfügung gegen den NDR. Das Gericht begründete dies damit, dass die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten worden seien.

Das Gericht betonte, dass dem Betroffenen vor einer Verdachtsberichterstattung die Möglichkeit zur Stellungnahme in einer Presseanfrage zu allen Vorwürfen einzuräumen ist. Dieser sei mit dem wesentlichen Kern der Vorwürfe, Anknüpfungstatsachen und Argumenten zu konfrontieren. Das Gericht führt hierzu aus, dass sich die Anhörungsobliegenheit auch auf Indizien erstreckt, auf denen der Verdacht wesentlich beruht. Andernfalls könne nicht ausgeschlossen werden, dass die konkrete Berichterstattung in einem für den Leser wichtigen Punkt bei ordnungsgemäßer Anhörung anders ausgefallen wäre.

Diesen Anforderungen war der NDR nicht gerecht worden.

Zwar prüfte das Gericht nicht umfassend, ob ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorlag – es ging jedoch davon aus, dass auch dieser wohl nicht gegeben sei.

Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt

Das Gericht stellte daher fest, dass die angegriffene Berichterstattung die Antragstellerin bei fortbestehender Wiederholungsgefahr in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt. Somit stand der Firma ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG zu.

Rechtsanwalt Dr. Oliver Lampe:

„Die Entscheidung unterstreicht die hohen Anforderungen an Medien bei einer Verdachtsberichterstattung. Medien sind verpflichtet, im Rahmen der Presseanfrage eine faire und umfassende Anhörung durchzuführen, die dem Betroffenen die Möglichkeit gibt, substanziiert Stellung zu nehmen. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Öffentlichkeit ein ausgewogenes Bild erhält und Unternehmen nicht durch unzulässige Verdachtsberichterstattung in ihren Rechten verletzt werden. Daher muss der Betroffene mit dem wesentlichen Kern der Vorwürfe und den tragenden Indizien konfrontiert werden. Dies gilt insbesondere bei schwerwiegenden (Straf-)Vorwürfen, die das Ansehen eines Unternehmens erheblich beeinträchtigen können.“