Die ehemalige ARD-Korrespondentin Gabriele Krone-Schmalz hatte die Osteuropa-Expertin Franziska Davies abgemahnt und eine Unterlassungserklärung hinsichtlich 14 Äußerungen gefordert. Zudem verlangte sie Kostenerstattung in Höhe von knapp 2.500 EUR.
Frau Davies ließ sich davon nicht einschüchtern und lehnte – vertreten durch BROST CLAßEN – die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab. Zudem ging sie in die Gegenoffensive, forderte Frau Krone-Schmalz zur Aufgabe der Anspruchsberühmung auf und setzt dazu eine Frist. Frau Krone-Schmalz zog daraufhin 11 der 14 Ansprüche zurück – und kündigte an, die übrigen drei Äußerungen weiterzuverfolgen. Darin ging es u.a. um den Vorwurf, Frau Krone-Schmalz arbeitete nicht journalistisch zu Russland, ignoriere bei ihren Ausführungen sämtliche Expertinnen sowie die breite Fachliteratur, die es zum System Putin gibt.
Frau Davies wollte auch bezüglich dieser drei Äußerungen Klarheit und erhob eine negative Feststellungsklage vor dem Landgericht Köln. Mit dem Urteil sollte festgestellt werden, dass die Äußerungen zulässig sind.
Zwischenzeitlich hatte Gabriele Krone-Schmalz Klage vor dem Landgericht Düsseldorf wegen der identischen drei Äußerungen erhoben. Daraufhin musste Davies die Klage vor dem Landgericht Köln für erledigt erklären – und beantragte die Kostenerstattung. Mit Erfolg: Das Landgericht Köln legte die Kosten des Verfahrens Frau Krone-Schmalz auf, da es sich um zulässige Meinungsäußerungen gehandelt habe.
Wörtlich schreibt die Kammer (Az. 28 O 355/22, n. rkr.):
„Sämtliche Tweets sind für das Verständnis des durchschnittlichen Lesers als unmittelbarer Kontext zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund stellt die Äußerung der Klägerin sich als Meinungsäußerung dar, dass die Beklagten nicht journalistischen Mindeststandards genüge, weil sie, wie die Klägerin ausführt, Tatsachen „systematisch verdreht, Halbwahrheiten […] verbreitet, Ereignisse selektiv, unpräzise und oft faktisch falsch darstellt“. Hierbei handelt es sich ebenfalls um Meinungsäußerungen, weshalb die Kammer nicht zu entscheiden braucht, ob die Vorwürfe berechtigt sind. Jedenfalls finden die Äußerungen im Werk der Beklagten einen hinreichenden Tatsachenkern, der die Klägerin berechtigt, ihre Kritik zu äußern.“
Das Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf ist weiter anhängig. Ein Termin wurde noch nicht bestimmt.
Dr. Lucas Brost:
„Frau Davies hat sich nicht beeinflussen lassen und ist für die Meinungsfreiheit erfolgreich eingetreten. Die negative Feststellungsklage ist das Mittel gegen den Versuch der Einschüchterung durch Abmahnungen mit hohen Kostenforderungen.“
Weitere Informationen: https://www.t-online.de/region/koeln/id_100116828/kritik-fuer-naehe-zum-putin-regime-gabriele-krone-schmalz-verliert-vor-gericht.html