Das Landgericht Köln hat Google per einstweiliger Verfügung zur Löschung von Suchergebnissen verpflichtet, die zu Webseiten führten, auf denen ein Urheberrechtsverstoß stattfindet.
Auf den Drittseiten wurde ein Foto veröffentlicht, an denen die Mandantin von BROST CLAẞEN die Urheberrechte inne hatte. Google verweigerte die Löschung der Links aus den Suchergebnissen trotz mehrfacher außergerichtlicher Aufforderung.
Das Besondere an der Konstellation: Das von Google publizierte Suchergebnis als solches zeigte das rechtsverletzende Bild noch nicht. Es wurden auch keine Vorschaubilder angezeigt. Erst bei einem Klick auf den Link des Suchergebnisse kam der Nutzer auf die Drittseite, auf der das Bild gezeigt wird. Dazu das Landgericht:
„Zwar besteht keine allgemeine Kontrollpflicht des Anbieters einer Suchfunktion, Nachforschungen zur Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung der von Suchmaschinen aufgefundenen Abbildungen anzustellen (vergleiche BGH, Urteil vom 21. September 2017 – I ZR 11/16 -, Rn. 61, juris). Hat der Nutzer jedoch Kenntnis davon erlangt, dass die öffentliche Wiedergabe der geschützten Werke unter Verletzung von Urheberrechten erfolgt ist, und arbeitet er nach Erlangung dieser Kenntnis nicht redlich darauf hin, den rechtswidrigen Zustand abzustellen, kann sein Verhalten so verstanden werden, dass er die Fortsetzung der widerrechtlichen Zugänglichmachung billigt, und als öffentliche Wiedergabe in Kenntnis der fehlenden Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angesehen werden.“
(vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2017 – I ZR 11/16 – Vorschaubilder lll, Rn. 67).
Dr. Lucas Brost: „Die Drittseiten, auf den die Urheberrechtsverletzung stattfindet, verfügen in diesem Fall über kein Impressum. Ein unmittelbares Vorgehen gegen diese ist damit ausgeschlossen. Eine einstweilige Verfügung gegen Google kann die Rechtsverletzung eindämmen. Die rechtsverletzende Beiträge sind in diesem Fall nicht mehr in den Suchergebnissen auffindbar, dadurch geht die Verbreitung deutlich zurück.“