Medienrecht – die Basics

2. August 2023

Inhaltsverzeichnis

Medienrecht

Geschrieben von stud. iur. Sonja Merzoug

Umfang und Inhalt des Medienrechts

Das Medienrecht ist die Summe aller Rechtsnormen, welche die Tätigkeit der Medien ermöglichen, regulieren und beeinträchtigen. Bei dem Begriff Medien handelt es sich nicht nur um die klassischen Medien wie Presse, Radio oder Rundfunk. Vielmehr sind davon auch Videoplattformen, die Sozialen Medien und das Internet insgesamt umfasst.

Medienrechtliche Grundrechte

Ausgangspunkt und Grundlage des Medienrechts sind die Grundrechte. Als Verfassungsrecht gehen sie den restlichen Normen vor.

Kommunikationsgrundrechte: Meinungs- Informations-, Rundfunkt-, Presse-, Film-, und Kunstfreiheit

Das Hauptaugenmerk liegt auf den Kommunikationsgrundrechten aus Art. 5 GG. Die Meinungs- und Informationsfreiheiten schützen das Recht des Einzelnen, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten sowie sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Außerdem wird die Freiheit der Massenmedien in Bezug auf Presse-, Rundfunk- und Filmarbeiten und deren Inhalte und Veröffentlichung gewährleistet. Zudem schützt die Kunstfreiheit die künstlerische Betätigung sowie die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks. Diese Freiheiten können bei entsprechender Rechtfertigung und Abwägung mit anderen gleichrangigen Rechten eingeschränkt werden. Beispielsweise ist „Schmähkritik“ vom Schutz des Art. 5 GG ausgeschlossen.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist in der Praxis ein zentraler Schwerpunkt des Medienrechts. Die Gerichte haben das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und der Menschenwürde (Art. 1 GG) entwickelt. Es dient dem Betroffenen vor allem zur Abwehr und zum Schutz gegen ihn betreffende Berichte in den Medien. Medien und Presse können sich allerdings ihrerseits auf die Rundfunk- und Pressefreiheit stützen. Da diese Rechte dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht als Grundrecht gleichgestellt sind, muss das Gericht abwägen, welches im konkreten Fall überwiegt. Je stärker die Verletzung der Privat- oder Intimsphäre, desto klarer entscheidet sich das Gericht für den Betroffenen. Auch Unternehmen können sich auf das (Unternehmens-) Persönlichkeitsrecht stützen (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG).

Gebiete des Medienrechts

Presse- und Äußerungsrecht

Im Presse- und Äußerungsrecht geht es regelmäßig um die Kollision der Mediengrundrechte (Meinung-äußerungs- und Pressefreiheit) mit den Persönlichkeitsrechten von Personen und Unternehmen. Kein Grundrecht überwiegt hier per se das andere. Die Grundrechte müssen im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Bei einer (drohenden) rechtswidrigen Berichterstattung können betroffene Personen und Unternehmen sich hiergegen wehren. Oft geht es in diesen Fällen um Falschbehauptungen, unvollständige Berichterstattung, das Erwecken eines falschen Eindrucks, Verdachtsberichterstattung oder den Schutz der Intim, Privat- oder Sozialsphäre.

Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt das „geistige Eigentum“ des Urhebers an seinem Werk ab dem Moment der Schöpfung. Dem Urheber wird somit ermöglicht, gegen die widerrechtliche Nutzung seines Werkes vorzugehen. Das Werk kann zum Bereich der Literatur, der Wissenschaft oder der Kunst gehören. Als Urheber gilt immer der Schöpfer des Werkes.

Datenschutz- und Wettbewerbsrecht

Das Datenschutzrecht befasst sich mit dem Umgang von personenbezogenen Daten. Es soll dem Nutzer die Datenhoheit gewährleisten und Transparenz schaffen. Gerade im Internet und den Sozialen Medien ist dies von hoher Bedeutung.

Das Wettbewerbsrecht regelt den fairen und rechtmäßigen Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr. Marketing und Werbung spielen für den Erfolg eines Unternehmens eine große Rolle. Besonders mit digitalen Marketing-Tools wie Online-Marketing und den Sozialen Medien können Unternehmen heutzutage besser neue Kunden erreichen. Dort kann sich das Wettbewerbsrecht mit dem Medienrecht überschneiden.

Medienrecht und Strafrecht

Auch strafrechtliche Grenzüberschreitungen können sich im medialen Raum abspielen. Ein typischer Fall sind Beleidigungen und Diffamierungen im Internet (vgl. §§ 185 ff StGB).

Medienrechtliche Ansprüche

Löschung

Betroffene können gegen den Verletzer einen Anspruch auf Löschung haben. Ein solcher Anspruch kann sich aus dem Recht auf Vergessenwerden aus Art. 17 DSGVO ergeben.

Unterlassung

Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 1004 BGB und ermöglicht dem Betroffenen die rechtsverletzenden Handlungen eines anderen zu untersagen. Zur Durchsetzung dieses Anspruchs, muss eine Gefahr der Erstbegehung oder Wiederholung der Rechtsverletzung bestehen. Von einer Erstbegehungsgefahr geht das Gericht aus, wenn es dafür konkrete Hinweise gibt (Beispiel: jemand kündigt an eine verletzende Handlung vorzunehmen). Das Gericht vermutet eine Wiederholungsgefahr, soweit bereits eine verletzende Handlung begangen wurde und die Wiederholung nicht vom Verletzer widerlegt werden kann.

Gegendarstellung und Berichtigung (Widerruf und Richtigstellung)

Der Anspruch auf Gegendarstellung ist in den Presse- bzw. Mediengesetzen der einzelnen Länder geregelt. Er ermöglicht dem Betroffenen einer Darstellung in der Presse mit einer eigenen Sachverhaltsversion entgegenzutreten. Der Betroffene soll somit ohne großen Aufwand möglichst schnell kontern können. Ob die angegriffene Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist, wird jedoch nicht geprüft. Gleiches gilt auch für die vom Anspruchsgegner abzudruckende Gegendarstellung. Mit einem Anspruch auf Berichtigung aus § 1004 BGB analog kann der Betroffene vom Verletzenden die Beseitigung (Widerruf), die Abänderung (Richtigstellung) oder die Hinzufügung von wesentlichen Tatsachen (Ergänzung) verlangen. Im Kontrast zur Gegendarstellung kann der Widerrufsanspruch jedoch nur gegen nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen angewendet werden.

Schadensersatz

Durch die Rechtsverletzung können dem Betroffenen Schäden entstehen, die er ersetzt verlangen kann. Als potenzielle Schäden gelten eigene Einbußen, entgangener Gewinn sowie entstandene Rechtsanwaltskosten.

Geldentschädigung

Die Geldentschädigung bietet sich bei immateriellen bzw. nichtvermögensrechtlichen Schäden an. Der Geschädigte kann sie fordern, wenn die erfolgte Verletzung in keiner anderen Weise (Unterlassung oder Schadensersatz) ausgeglichen werden kann. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Intensität der Rechtsverletzung, dem Grad des Verschuldens sowie nach Präventionsgesichtspunkten.

Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung

Nach dem Grundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) kann der Betroffene außerdem vom Verletzer den Gewinn herausverlangen, den dieser durch die Verletzungshandlung erzielt hat.

Anwaltliche Durchsetzung medienrechtlicher Ansprüche

Anwaltliches Hinweisschreiben

In manchen Fällen haftet der Verletzer für rechtswidrige Inhalte erst wenn diese nach seiner Inkenntnissetzung nicht entfernt werden. Deshalb gibt es das Hinweisschreiben, in dem der Betroffene den Verletzer zur Löschung auffordern kann.

Anwaltliche Abmahnung

Bei der Abmahnung handelt es sich um ein Anwaltsschreiben, mit dem der Empfänger aufgefordert wird, eine bestimmte unerlaubte Nutzung von geschützten Werken oder ein bestimmtes Verhalten ab sofort zu unterlassen. Der Empfänger wird darin aufgefordert eine Unterlassungserklärung abzugeben, deren Einhaltung durch eine Vertragsstrafe abgesichert ist. Er kann zudem aufgefordert werden die anwaltlichen Abmahnkosten zu erstatten und Auskunft über die Art und Dauer der unerlaubten Nutzung zu erteilen. Abmahnungen sind eine Vorstufe zur einstweiligen Verfügung oder Klage und dienen in erster Linie der Vermeidung eines teuren Rechtsstreits vor Gericht.

Einstweilige Verfügung – Mittel der Wahl im Medienrecht

Die einstweilige Verfügung ist ein effizientes Mittel, um vorläufig medienrechtliche Ansprüche des Antragstellers für besonders dringliche Anliegen zu sichern. Sie wird im Gegensatz zu Klagen von den Gerichten innerhalb kurzer Zeit entschieden und ermöglicht somit einen beschleunigten Rechtsschutz. Oftmals muss es im Medienrecht schnell gehen. Insbesondere bei schädlichen Presseberichten kann die Rechtsverletzung mit jedem weiteren Tag der öffentlichen Zugänglichmachung schwerwiegender werden.

Klage

Es kann auch eine Klage gegen den Verletzer erhoben werden, um den mit der Abmahnung oder einstweiligen Verfügung verfolgten Zweck endgültig zu erreichen. Mit der Klage können neben dem Unterlassungsanspruch u.a. auch die Anwaltskosten, eine Geldentschädigung, Schadensersatz sowie die Berichtigung von Äußerungen gerichtlich durchgesetzt werden.


Beratung durch spezialisierten Anwalt für Medienrecht

Die Anwältinnen und Anwälte der Kanzlei BROST CLAßEN beraten Behörden, Unternehmen, Verbände sowie Personen und bekannte Persönlichkeiten in medienrechtlichen Angelegenheiten. Die Anwältinnen und Anwälte sind telefonisch, per E-Mail oder Video-Call unkompliziert erreichbar.

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