Bewertung löschen – so geht’s
Unternehmen können unzulässige Bewertungen auf Google, Jameda, Klinikbewertungen, Kununu & Co. löschen lassen. Auf rechtswirksame Löschanträge gegen Bewertungen müssen die Plattformen innerhalb weniger Tage reagieren und ein Prüfverfahren einleiten.
„Wen interessieren schon ein paar Negativ-Bewertungen meines Unternehmens auf Google?“ – Einen sehr großen Teil der Kunden:
Laut einer Umfrage des Digitalverbandes Bitkom gab fast die Hälfte der Studienteilnehmer an, Online-Bewertungsportale wie Google, Jameda, Klinikbewertungen oder Kununu bei der Entscheidungsfindungzu nutzen und sich von den Bewertungen beeinflussen zu lassen. Bewertungsportale haben somit einen erheblichen wirtschaftlichen Einfluss auf die Reputation von Unternehmen.
In diesem Beitrag wird unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung mitgeteilt, wie man sich gegen Negativ-Bewertungen im Internet wehren kann.
Bewertung löschen: Interessenlage
Bei Unternehmensbewertungen auf Internetportalen stehen sich unterschiedliche Interessen der Beteiligten gegenüber. Die Portalbetreiber und -nutzer können sich insbesondere auf die Kommunikationsfreiheit berufen. Auf Seiten der bewerteten Unternehmen stehen die Persönlichkeitsrechte, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die Berufsfreiheit.
Bewertungen meist von anonymen Internetnutzern
In den allermeisten Fällen werden rufschädigende Bewertungen aus dem Schutz der Anonymität veröffentlicht. Dies wirft die berechtigte Frage auf, warum die Portale ihren Nutzern überhaupt die Möglichkeit einräumen, anonym zu bewerten. Antwort: Weil sie es müssen. Die Bewertungsportale sind nach den rechtlichen Vorgaben des Telemediengesetzes verpflichtet, die anonyme Nutzung des Portals zu ermöglichen.
Löschung von Bewertungen auf Google, Jameda, Klinikbewertungen, Kununu & Co.
Da dem bewerteten Unternehmen die Identität des Bewerters in der Regel unbekannt ist, kann dieses bzw. der Anwalt des Unternehmens sich mit der Beanstandung der Bewertung nur an das Portal selbst wenden.
Die rechtliche Auseinandersetzung findet daher meist zwischen dem Betroffenen bzw. dessen Anwalt und dem Bewertungsportal statt. Dies hat Vorteile. So findet das Prüfverfahren professionell und geräuschlos statt, ohne dass ein direkter Austausch mit dem Bewerter stattfinden muss.
Wenn das Unternehmen den Bewerter kennt, kann auch der Bewerter bei unzulässigen Äußerungen auf Unterlassung, Kostenerstattung und ggf. Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Zudem kann bei Beleidigung oder Verleumdung Strafanzeige erstattet werden.
Gericht: Portale müssen Bewertungen auch in Corona-Zeiten schnell löschen
Die Betreiber eines Bewertungsportals sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die Bewertungen der Nutzer vor der Veröffentlichung auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen. Die Portalbetreiber sind erst dann zur Prüfung und Löschung einer Bewertung verpflichtet, wenn sie rechtswirksam auf eine Rechtsverletzung hingewiesen wurden.
Nach einem Hinweis müssen die Portale schnell handeln. So hat das Landgericht Köln jüngst entschieden, dass Google innerhalb weniger Tage rechtswirksam beanstandete Bewertungen prüfen und ggf. löschen muss (Az.: 28 O 279/20).
Anspruch auf Profillöschung
Im Jahr 2018 hat der Bundesgerichtshof (BGH) zudem erstmals entschieden, dass das Bewertungsportal Jameda das Profil einer Ärztin auf deren Wunsch vollständig löschen muss (Az.: VI ZR 30/17).
Geklagt hatte eine Dermatologin. Die Ärztin wandte sich in dem Verfahren speziell gegen das Geschäftsmodell von Jameda. Geschäftsmodell von Jameda ist, Ärzten eine Werbeplattform für ihre Praxis zu verkaufen. Ärzte, die an Jameda zahlen, können ihr Profil mit Fotos und ausführlicher Eigenwerbung ausschmücken. Das Profil von nicht zahlenden Ärzten ist dagegen deutlich unattraktiver gestaltet. Zu sehen sind nur Basisdaten wie Adresse und Fachrichtung. Die Ärztin musste sogar hinnehmen, dass auf ihrem Jameda-Profil die Werbeanzeigen zahlender Ärzte angezeigt wurden.
Der BGH gab der Ärztin recht und beanstandete das Geschäftsmodell von Jameda. Das Bewertungsportal habe mit dieser Art von Zwei-Klassen-Behandlung den Boden eines neutralen Informationsvermittlers verlassen. Das müsse niemand hinnehmen. Die Daten der Ärztin mussten von Jameda gelöscht werden.
Fazit
Es gibt effektive Möglichkeiten gibt, um sich gegen unberechtigte Bewertungen zur Wehr zu setzen. Mittel der Wahl ist ein direktes Vorgehen gegen das Bewertungsportal. Zu beachten ist, dass die Beanstandung der Bewertung möglichst konkret und unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben erfolgen muss, um das Löschverfahren einzuleiten. Hierfür ist der sichere Umgang mit der zunehmend ausdifferenzierten Rechtsprechung unerlässlich.
Kurzer Draht zum Anwalt
BROST CLAẞEN ist auf den medienrechtlichen Reputationsschutz von Unternehmen und Personen spezialisiert. Die Anwälte (m/w) gehen für ihre Mandanten regelmäßig erfolgreich gegen Bewertungsportale wie Google, Jameda, Klinikbewertungen und Kununu vor. Die Anwälte sind unter mail@brostclassen.de oder 0221 48 55 77 90 unkompliziert erreichbar.
Schnellcheck: Kann ich die Bewertung löschen lassen?
Unternehmen müssen sich auf den Portalen nicht alles gefallen lassen. In folgenden Fällen bestehen gute Chancen auf Löschung der Bewertung:
- Es ist unklar, ob der Bewerter überhaupt einmal Patient in der bewerteten Praxis war.
- Es werden Behauptungen aufgestellt, die nicht nachweisbar richtig sind.
- Es wird ein falscher Eindruck erweckt oder ein unvollständiger Sachverhalt geschildert.
- Die Bewertung ist beleidigend.
- Es werden keine eigene Erfahrung geschildert.
- 1-Sterne-Bewertungen ohne Begleittext, wenn eine Tatsachengrundlage für die Schlechtbewertung fehlt.
Wie läuft das Prüfverfahren bei Google, Jameda, Klinikbewertungen, Kununu & Co.?
Wenn die Bewertung rechtswirksam beanstandet wurde, muss das Portal innerhalb weniger Tage ein Prüfverfahren einleiten. Dies läuft meist mehrstufig ab:
- Zunächst wird die Beanstandung des Betroffenen bzw. von dessen Anwalt an den Verfasser des Beitrags zur Stellungnahme weitergeleitet.
- Bleibt eine Stellungnahme des Verfassers aus oder ist diese unergiebig, muss das Portal die Bewertung löschen.
- Wenn der Verfasser auf die Beanstandung substantiiert Stellung nimmt, erhält der Bewertete bzw. dessen Anwalt wiederum die Möglichkeit auf die Stellungnahme zu erwidern. Der Portalbetreiber muss sich anhand der vorliegenden Stellungnahmen dann ein Bild machen und sozusagen als Schiedstrichter eine (gerichtlich überprüfbare) Entscheidung treffen.
Dieses mehrstufige Verfahren wird auch als „Ping-Pong-Verfahren“ bezeichnet.
Löschungsaufforderung am besten durch spezialisierten Anwalt
Wenn die Bewertung nicht rechtswirksam beanstandet wird, ist der Portalbetreiber nicht verpflichtet, das Prüfverfahren einzuleiten. Er kann den Prüfvorgang sofort beenden und muss nicht die Bewertung löschen. Aus diesem Grund ist es ratsam, das rechtliche Löschverfahren von einem spezialisierten Anwalt in Gang zu setzen.
Fachbeiträge unserer Anwälte zum Thema Bewertungsportale:
https://www.doctors.today/dermatologie/a/praxismanagement-rufschaedigende-bewertung-loeschen-2366840