Influencer Vertrag – in diesem Beitrag beleuchten wir die „Standard-Inhalte“ eines Influencer Vertrages. Das Marketing auf Social-Media Plattformen, insbesondere das Influencer-Marketing, ist aus aktuellen Werbestrategien nicht mehr wegzudenken. Dies verwundert bei der Nutzerzahl von Social-Media Plattformen nicht: allein Instagram hat weltweit nach neuesten Statistiken ca. eine Milliarde Nutzer.
Sowohl für auf Influencer-Werbung spezialisierte Agenturen oder Unternehmen, die ihre Produkte mittels Social Media bewerben möchten (im Folgenden: Auftraggeber), wie auch für die Influencer, gibt es eine Vielzahl von Regelungspunkten zu beachten. Erschwert wird die Vertragsgestaltung dadurch, dass es bisher kaum Rechtsprechung zu der Ausgestaltung von solchen „Influencer Verträgen“ gibt.
Verträge, die das Erstellen von Social-Media Beiträgen zum Gegenstand haben, sind in der Regel als typengemischte Verträge einzuordnen, da sowohl Leistungen charakteristisch für einen Dienstvertrag wie auch solche typisch für einen Werkvertrag vereinbart sind. Im Einzelfall kann auch nur einer der beiden Vertragstypen vorliegen.
Anhand des allgemeinen Zivilrechts lassen sich einige Kernthemen ausmachen, die in Influencer Verträgen von größter Relevanz sind und die wir schlaglichtartig beleuchten möchten:
Leistungstermin im Influencer Vertrag
Für den Auftraggeber ist es regelmäßig besonders wichtig einen konkreten Leistungszeitraum für das Absetzen der vereinbarten Werbepostings zu vereinbaren. Oftmals wird den Influencern freie Hand gelassen, zu welchem genauen Zeitpunkt ein Werbeposting online geschaltet wird. Allerdings kann auch in solchen Fällen durch eine entsprechende Formulierung im Vertragsdokument ein Fixtermin im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB vereinbart werden. Sofern dieser vertraglich vereinbarte Zeitpunkt nicht eingehalten wird und damit keine rechtzeitige Leistung vorliegt, besteht ein Rücktrittsrecht zugunsten des Auftraggebers. Bei Festlegung eines solchen Fixtermins sind auch die Vorgaben des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) zu beachten.
Nutzungsrechte
Der Vertrag sollte im Interesse beider Vertragsparteien ebenfalls eine Regelung zu den dem Auftraggeber eingeräumten exklusiven bzw. ausschließlichen Nutzungsrechten enthalten. Regelmäßig besteht seitens des Auftraggebers auch nach Ende der gebuchten Werbekampagne ein Interesse daran, die zu den Werbepostings gehörenden Foto- bzw. Videodateien und Texte weiter zu verwenden. Weiterhin kann es zweckmäßig sein, eine Regelung bezüglich eines Rechts zur Veröffentlichung sowie eines Rechts zur Erteilung von Unterlizenzen in den Vertrag aufzunehmen.
Auch der Auftragnehmer hat ein Interesse an einer möglichst präzisen Regelung zu den eingeräumten Nutzungsrechten, um diesbezüglich Rechtssicherheit zu haben. Zudem raten wir Auftragnehmern, die aufgelisteten exklusiven Nutzungsrechte kritisch zu prüfen und sicherzustellen, dass sich der Auftraggeber nicht mehr Rechte einräumen lässt als nach dem Vertragszweck erforderlich ist.
Der Umfang der Rechteinräumung sollte im Vertragsdokument möglichst detailliert festgelegt werden. Nach § 31 Abs. 5 UrhG bestimmt sich nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten sich das Nutzungsrecht erstreckt, wenn bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet sind (sog. Zweckübertragungslehre).
Exklusivitätsvereinbarungen im Influencer Vertrag
Im Rahmen der Ausgestaltung von Exklusivitätsvereinbarungen stehen sich die unterschiedlichen Interessen der Vertragsparteien besonders deutlich gegenüber: Der Auftraggeber hat ein Interesse daran, dass der Influencer nicht gleichzeitig oder kurz nach der eigenen Werbeaktion für einen Wettbewerber tätig wird. Der Influencer ist hingegen häufig daran interessiert weitere Werbeaufträge aus dieser Branche zu erhalten und kann sich schon aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht für lange Zeit aufgrund eines Auftrages an einen bestimmten Auftraggeber binden. Es sollte während der Vertragsverhandlungen unbedingt versucht werden, eine Regelung zu finden, die für beide Seiten gleichermaßen annehmbar ist. Es gelten zudem die Vorgaben des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn der Auftraggeber die Vertragsbedingungen stellt: insbesondere sind nach § 307 BGB ungerechtfertigte Benachteiligungen zwingend zu vermeiden.
Aus kartellrechtlicher Sicht bestehen in der Regel keine Bedenken gegen zeitlich beschränkte Exklusivitätsvereinbarungen, wenn der Anteil der Vertragsparteien auf ihrem jeweiligen relevanten Markt, jeweils nicht über 30 % liegt.
Kennzeichnungspflichten
Immer wieder heiß diskutiert werden auch die Pflichten von Influencern zur Kennzeichnung von Werbung. Es dürfte sich aus Sicht der Auftraggeber anbieten, die Influencer in dem Vertragsdokument darüber zu informieren, dass Werbepostings als solche zu kennzeichnen sind und zur Kennzeichnung ausschließlich die Worte „Werbung“ oder „Anzeige“ verwendet werden sollen.
Vertragsstrafen im Influencer Vertrag
Gegenstand intensiver Vertragsverhandlungen ist zudem häufig die Ausgestaltung von Vertragsstrafen im Influencer Vertrag.
Influencern ist wiederum zu raten, solche Vertragsstrafen insbesondere bezüglich der angesetzten Höhe zu prüfen und ggf. eine Herabsetzung bzw. zumindest eine vollständige Streichung der Klausel zu verlangen: denn neben den allgemeinen Rechtsgrundsätzen (insbesondere § 134 oder § 138 BGB) ist insbesondere § 307 BGB zu beachten. Nach letzterer Vorschrift kann eine solche Vertragsstrafe insbesondere unwirksam sein, wenn sie unverhältnismäßig hoch angesetzt ist oder intransparent ausgestaltet ist.
Beratung zu Influencer Verträgen
BROST CLAßEN ist auf die Vertragsgestaltung von Influencer-Verträgen sowohl aus Perspektive von Auftraggebern als auch Influencern spezialisiert. Unter mail@brostclassen.de können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen, wenn wir für Sie einen Vertrag überprüfen oder erstellen sollen.