Geschrieben von Ref. iur. Franziska Behrendt
Geht eine intime Beziehung nicht friedlich auseinander, kommt es vor, dass Ex-Partner:innen zu einer besonders üblen Form der Rache greifen: sog. Revenge Porn.
Unter Revenge Porn („Racheporno“) versteht man die digitale Veröffentlichung von intimen Bild- oder Videoaufnahmen – ohne Einwilligung der abgebildeten Person – durch deren Ex-Partner:in nach Beendigung der Beziehung. Zwar wurde das explizite Material dabei meistens in beiderseitigem Einverständnis im Rahmen der noch intakten Beziehung aufgenommen, jedoch war das Material typischerweise nie für die Öffentlichkeit bestimmt.
Revenge Porn ist eine Form von digitaler, sexualisierter Gewalt. Meist wird das intime Bild- und Videomaterial innerhalb von WhatsApp-Gruppen verschickt, auf Social-Media gepostet oder auf speziellen Plattformen veröffentlicht. Ziel ist es regelmäßig, den Ruf des Opfers zu schädigen. Insofern können Betroffene durch die Verbreitung intimer Aufnahmen in ihrem beruflichen sowie sozialen Leben erheblich eingeschränkt werden. Sie leiden dabei oft unter starken Schamgefühlen und werden hohen psychischen Belastungen ausgesetzt.
Der nachfolgende Beitrag stellt die Rechtslage bei Revenge Porn in Deutschland dar. Dabei wird außerdem darauf eingegangen, wie sich Betroffene in derartigen Situationen rechtlich wehren können.
Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Revenge Porn
Die Veröffentlichung von Revenge Porn – ohne Einwilligung der abgebildeten Person – stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild dar.
Das aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt mit der Privat- und Intimsphäre des Einzelnen auch Aspekte des Geschlechtslebens und das Interesse, diese nicht offenbaren zu müssen. Dabei genießt die Intimsphäre als Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung einen unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit, der wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt wird. Insofern ist die Veröffentlichung von Bild- und Videomaterial aus der Intimsphäre ohne Einwilligung des Betroffenen stets unzulässig. In Fällen von Revenge Porn wiegt die Verletzung der absolut geschützten Intimsphäre besonders schwer, da regelmäßig eine unüberschaubare Anzahl von (fremden) Personen Einblicke in die intimsten Momente und Bereiche der Betroffenen erhalten.
Das Recht am eigenen Bild ist gesetzlich in den §§ 22 ff. KUG verankert und stellt eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.
Es legt fest, dass jede Person selbst bestimmen darf, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihr veröffentlicht werden. Nach § 23 KUG ist die Veröffentlichung eines Bildes ohne vorherige Einwilligung der darauf abgebildeten Person verboten.
Rechtsfolgen infolge der unberechtigten Verbreitung von Nacktaufnahmen
Betroffene haben gegenüber ihren Ex-Partner:innen einen Anspruch auf Löschung aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB wegen der Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte. Dies ist auch dann der Fall, wenn das jeweilige Bild- und Videomaterial ursprünglich im beiderseitigen Einverständnis aufgenommen wurde. Grund dafür ist, dass eine während der Beziehung erklärte Einverständniserklärung jederzeit widerrufen bzw. als auf die Dauer der Beziehung beschränkt angesehen werden kann. Vor diesem Hintergrund besteht ein Löschungsanspruch auch schon mit Beziehungsende und nicht erst bei Veröffentlichung im Internet.
Darüber hinaus steht Betroffenen ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung gegenüber ihren Ex-Partner:innen zu, um zu verhindern, dass diese keine weiteren Inhalte verbreiten. Wurde das explizite Bild- und Videomaterial auf einer digitalen Plattform bzw. Website veröffentlicht, besteht ein solcher Anspruch auch gegenüber der Betreiberin der jeweiligen Website.
Hohe Geldentschädigung bei unberechtigter Verbreitung von Nacktaufnahmen
Bei einer Verletzung der Intimsphäre durch die unberechtigte Verbreitung von Nacktaufnahmen steht Betroffenen zudem in der Regel ein Anspruch auf Geldentschädigung zu. Die Höhe der von Gerichten abgeurteilten Geldentschädigungen bei Intimsphäre-Verletzungen liegt nicht selten bei fünf- bis sechsstelligen Beträgen.
Strafbarkeit von Intimsphäre-Verletzung durch Revenge Porn
Die Veröffentlichung von Revenge Porn stellt eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten nach § 201a StGB dar. Dabei ist unschädlich, wenn die jeweiligen Aufnahmen zunächst im Einverständnis der betroffenen Person entstanden sind. Beachtlich ist vielmehr, wenn eine Veröffentlichung der Aufnahmen ohne Einwilligung der betroffenen Person erfolgt. In § 201a StGB wird ein Strafrahmen von einer Geldstrafe oder bis zu 2 Jahre Gefängnis festgesetzt.
Zudem kann durch dieselbe Handlung der Straftatbestand des § 184k StGB verwirklicht werden. Dieser umfasst die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen. Auch dieser Tatbestand sieht einen Strafrahmen von einer Geldstrafe oder bis zu zwei Jahre Gefängnis vor.
Beim Veröffentlichen oder Verbreiten von intimen Bildern einer Person kommt weiterhin eine Strafbarkeit wegen Nachstellung gem. § 238 Abs. 1 Nr. 6 StGB in Form des Cyberstalkings in Betracht. In einem solchen Fall sieht der Strafrahmen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren vor.
Mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr macht sich nach §§ 22, 23, 33 StGB strafbar, wer ohne Einwilligung der abgebildeten Person deren Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
Rechtsdurchsetzung
Sind die Fotos oder Videos erst einmal im Netz, können sie sich rasant verbreiten. In einem solchen Fall sollte daher schnell gehandelt werden, um die Verbreitung zu stoppen und das veröffentlichte Material löschen zu lassen. Zunächst sollten Betroffene daher Beweise von der Veröffentlichung (Aufnahmedatum, URL, Uhrzeit, Nutzername) sammeln (z.B. durch Screenshots) und sofort eine auf Medienrecht spezialisierte Anwaltskanzlei einschalten, um weitere rechtliche Schritte einzuleiten.
Im weiteren Vorgehen erfolgt zunächst eine Abmahnung in Form von einer Aufforderung zur Löschung und Unterlassung der Rechtsverletzungen. Bleibt die Abmahnung ohne Erfolg, kann angesichts der besonderen Eilbedürftigkeit im Wege einer einstweiligen Verfügung gegen die Rechtsverletzung vorgegangen werden. Schließlich kann Klage vor dem Gericht erhoben werden.
Zudem besteht die Möglichkeit Strafanzeige zu erstatten.
Neben einer Inanspruchnahme gegen die Ex-Partner:innen können Betroffene auch gegen die Plattformen, die den jeweiligen Revenge Porn verbreiten vorgehen. Insofern ist beachtlich, dass auch Plattformen die Persönlichkeitsrechte von Betroffenen verletzen, wenn sie Revenge Porn auf der eigenen Website veröffentlichen. Reagieren die jeweiligen Plattformen vorerst nicht, kann es sich als effektiv gestalten das Löschungsbegehren auch an Suchmaschinenbetreiber wie Google zu richten. Dadurch kann verhindert werden, dass das explizite Material bei der Google-Suche bei Eingabe des Namens der betroffenen Person angezeigt wird.
Darüber hinaus können insbesondere betroffene Frauen in den bundesweiten Frauenberatungsstellen und Frauennotrufen seelische Unterstützung finden, wie z.B. beim Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ unter der Nummer: 08000 116 016.
Die Kanzlei BROST CLAßEN berät Behörden, Unternehmen, Verbände sowie Personen und bekannte Persönlichkeiten in medienrechtlichen Angelegenheiten. In Revenge Porn-Fällen hat die Kanzlei bereits zahlreiche Gerichtsentscheidungen für Betroffene erwirkt.