Unterlassungsanspruch wegen unzulässiger Verdachtsberichterstattung in Leserbrief gerichtlich durchgesetzt

BROST CLAßEN hat für einen ehemaligen Bürgermeister erfolgreich zwei einstweilige Verfügungen gegen einen Leserbrief in einer Lokalzeitung erwirkt – sowohl gegen die Zeitung als auch gegen den Verfasser des Leserbriefs.

Jeweils im Widerspruchsverfahren, das beide Antragsgegner nach Erlass der einstweiligen Verfügungen durch das Landgericht einleiteten, wurden die einstweiligen Verfügungen nunmehr zugunsten unseres Mandanten erneut bestätigt.

Untreuevorwürfe ohne hinreichende Grundlage – Einordnung als Verdachtsberichterstattung

Eine Woche nach Veröffentlichung eines Berichts in der Lokalzeitung zu einem Prüfantrag einer Gemeinderatsfraktion zur Rechnungsprüfung während der Amtszeit unseres Mandanten verfasste der Antragsgegner in einer Zeitung einen Leserbrief. Darin stellte er aufgrund dieses Sachverhalts öffentlich Untreuevorwürfe gegen unseren Mandanten auf. Einzige Grundlage: Der – nicht näher begründete – Antrag eine Gemeindefraktion sowie „durchgesickerte Gerüchte“.

BROST CLAßEN leitete daraufhin einstweilige Verfügungsverfahren sowohl gegen den Verfasser des Leserbriefs als auch gegen die verbreitende Zeitung ein. Im Widerspruchsverfahren, das beide Gegner einleiteten, wurden die einstweiligen Verfügungen nunmehr bestätigt.

Nach den Ausführungen des Landgerichts bewegte sich der Vorwurf nicht mehr im Rahmen einer (zulässigen) Bewertung von unstreitigem Geschehen. Vielmehr sei der konkrete Vorwurf einer strafrechtlich relevanten Untreue im Amt in den Raum gestellt worden.

Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich bei den Äußerungen daher rechtlich um Verdachtsäußerungen und nicht bloß um Meinungsäußerungen. Der durchschnittliche Rezipient entnehme dem Leserbrief den Vorwurf, der ehemalige Bürgermeister habe sich in seiner Amtszeit wegen Untreue strafbar gemacht.

Das Gericht führte hierzu konkret aus:

„Hierdurch wird der Leser dahin gelenkt, dass über die bekannten, in dem kommentierten Zeitungsartikelgenannten Tatsachen hinaus – nämlich dem Antrag der Fraktion, die Amtsführung des Klägers überprüfen zu lassen im Hinblick auf etwaige Schadensersatzansprüche der Gemeinde gegen den Kläger –, weitere Tatsachen existieren, die den Verdacht der Strafbarkeit des Klägers wegen Untreue begründen. Diese Tatsachen nennt der Beklagte zwar nicht konkret, ihre Existenz suggeriert der Beklagte dem Leser aber als gegeben und wahr (…).“

Grundsätze der Verdachtsberichterstattung gelten auch für Privatpersonen

Besonders interessant an der Entscheidung gegen den Verfasser des Leserbriefs: Das Gericht stellte explizit fest, dass auch Privatpersonen ein Mindestmaß an hinreichenden Tatsachengrundlagen präsentieren müssen, sobald sie öffentlich einen Verdacht äußern. Zwar seien die Anforderungen geringer als bei journalistischen Beiträgen; entsprechend hohe journalistische Sorgfaltsanforderungen können nicht angelegt werden. Im Ergebnis gelten jedoch die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung auch für Private.

Konkret führt das Gericht aus:

„Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (BGH, Urteil v. 30.01.1996 – VI ZR 386/94; BGH, Urteil v. 22.04.2008 – VI ZR 83/07; BGH, Urteil v. 17.12.2013 – VI ZR 211/12).

(…)

Zwar darf ein Kritiker prinzipiell auch seine (straf-)rechtliche Bewertung von Vorgängen als seine Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen, selbst wenn diese objektiver Beurteilung nicht standhält (BGH, Urteil v. 19.01.2016 – VI ZR 302/15). (…)

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. (…)

Dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit kommt erhöhtes Gewicht zu, da gegen ihn kein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue eingeleitet wurde. Vielmehr trägt der Beklagte vor, dass die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige des Beklagten die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgelehnt hat. Da somit schon kein Anfangsverdacht besteht, also keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat bestehen, ist das Recht des Klägers, mit dahingehenden Vorwürfen nicht konfrontiert zu werden, als besonders schutzwürdig zu bewerten. (…)

Der Beklagte räumt selbst ein, dass es sich lediglich um Gerüchte und Vermutungen handelt. Der Beklagte trägt keine Tatsachen vor, die für den Wahrheitsgehalt der Verdachtsäußerung sprechen. (…)

Die Kolportage eines abträglichen Gerüchts oder Verdachts ist typischerweise geeignet, ein negatives Tatsachenbild über eine Person in die Welt zu setzen, und hieran hat jeder Anteil, der das Gerücht oder den Verdacht behauptet oder weiterträgt. Dem Betroffenen wiederum muss es möglich sein, sich gegen die Verbreitung unwahrer Gerüchte und Vermutungen wirksam zur Wehr zu setzen. Hieran wäre er aber gehindert, würde es genügen, dass der Äußernde nur die Wahrheit der Existenz des Gerüchts oder Verdachts dartun müsste, nicht aber auch die Wahrheit seines Inhalts.“

Dies ist eigentlich die logische Konsequenz der bestehenden BGH-Rechtsprechung (BGH, ZUM 2022, 224, Rn. 18): Der BGH hat bereits im Zusammenhang mit den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung festgestellt, dass sich die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt nach den Aufklärungsmöglichkeiten richten; diese sind für Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung auch grundsätzlich für Privatleute gelten, lediglich unterschiedliche Anforderungen an die Sorgfalts- und Aufklärungspflichten gestellt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Verfügungsbeklagte gegen das Urteil des Landgerichts mittlerweile Berufung eingelegt hat.

Haftung der Zeitung als Verbreiterin – keine hinreichende Distanzierung

Im Parallelverfahren gegen die Zeitung stellte das Landgericht im Wesentlichen auf die identischen Ausführungen zur Unzulässigkeit Verdachtsberichterstattung aus. Die Zeitung haftete sodann als Verbreiterin der Vorwürfe.

Der Einwand der Zeitung, es handele sich um einen Leserbrief und dieser sei mit der Unterschrift „Leserbriefe geben die Meinung der Leserinnen und Leser wieder, nicht die der Redaktion““ versehen, führte laut der Kammer nicht zu einer Haftungsfreizeichnung. Denn insbesondere hatte die Zeitung dem Leserbrief selbstständig ein Foto des Antragstellers sowie die Überschrift „Untreue ist strafbar“ hinzugefügt und daher selbst redaktionell bearbeitet.

Die Zeitung hat daraufhin in der mündlichen Verhandlung Ihren Widerspruch zurückgenommen; die erwirkte einstweilige Verfügung bleibt daher wirksam.

Rechtsanwältin Dr. Lea Schwob:

„Das Urteil stellt klar, dass die Meinungsfreiheit dort ihre Grenze findet, wo auf bloßen Vermutungen beruhende Verdächtigungen den sozialen Geltungsanspruch eines Betroffenen schwerwiegend beeinträchtigen. Wer öffentlich den Verdacht einer Straftat äußert, benötigt hierfür einen hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkt – und zwar nicht nur als Presseorgan, sondern auch als Privatperson, wenn auch unter abgestuften Sorgfaltsanforderungen. Reine Gerüchte und unbewiesene Vermutungen sind keine zulässige Verdachtsberichterstattung, sondern rechtswidrig. Das muss konsequenterweise auch für Leserbriefe gelten: Sie dürfen kein rechtsfreier Raum für Diffamierungen sein. Für die betroffene Person macht es keinen Unterschied, ob ein strafrechtlicher Verdacht durch die Redaktion selbst oder durch einen Leserbriefautor verbreitet wird.“

Aus presserechtlichen Gründen ist der Sachverhalt anonymisiert geschildert.

Zu dem Fall berichtet auch beck-aktuell:

https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/lg-freiburg-2O37625-oeffentliche-untreue-vorwuerfe-ex-buergermeister-verdachtsberichtserstattung


BROST CLAẞEN Medienkanzlei ist eine der führenden Kanzleien für Medien- und Presserecht in Deutschland. Die Kanzlei ist auf den Schutz der Persönlichkeitsrechte von Unternehmen und Personen spezialisiert. BROST CLAẞEN Medienkanzlei wird oft in Fällen zur Verdachtsberichterstattung empfohlen.

Verdachtsberichterstattung und Unschuldsvermutung im Spannungsverhältnis

Eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung finden Sie in dem aktuellen Beitrag von Dr. Jörn Claßen in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW 2023, 3392): „Verdachtsberichterstattung und Unschuldsvermutung im Spannungsverhältnis“. Hieraus:

„Eine Verdachtsberichterstattung ist in der Regel mit schwerwiegenden Folgen für den Betroffenen verbunden. Die Person steht öffentlich am Pranger und wird oftmals für den Rest ihres Lebens mit den Vorwürfen in Verbindung gebracht; ganz gleich, ob sich diese später als falsch herausstellen, denn etwas bleibt immer hängen. Aufgrund dieser Gefahren ist eine Verdachtsberichterstattung nur ausnahmsweise und bei strenger Einhaltung der Zulässigkeitsvoraussetzungen berechtigt. Wenn Medien diese Voraussetzungen einhalten, Missstände aufdecken und sachlich hierüber informieren, dann leisten sie einen wichtigen gesellschaftlichen Beitrag. Leider wird die sachliche Information im Kampf um die knappe Ressource der öffentlichen Aufmerksamkeit zunehmend durch eine Skandalisierung ersetzt. Dies geht zulasten der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen und langfristig auch zulasten der Glaubwürdigkeit von Medien.“

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