Mit Smart Glasses lassen sich Bild- und Tonaufnahmen aus der Perspektive des Trägers anfertigen, ohne dafür sichtbar ein Smartphone oder eine Kamera in die Hand nehmen zu müssen. Da moderne Modelle äußerlich kaum von herkömmlichen Brillen zu unterscheiden sind, ist für Außenstehende nicht immer ohne Weiteres erkennbar, ob gerade eine Aufnahme stattfindet.
Genau diese Unauffälligkeit sorgt derzeit für rechtliche Diskussionen. Im August 2026 wurde Strafanzeige gegen Verantwortliche von Meta, Ray-Ban und Oakley sowie gegen mehrere Händler von Smart Glasses erstattet. Hierin wurde vertreten, bei bestimmten auf dem Markt erhältlichen Modellen handle es sich um verbotene Aufnahmegeräte.
Im Mittelpunkt steht insbesondere die Frage, ob Außenstehende hinreichend erkennen können, dass sie aufgenommen werden. Bei bestimmten aktuellen Modellen leuchtet während einer Aufnahme eine LED an der Brille auf. Ob ein solches Signal ausreicht, um Betroffene zuverlässig auf die Aufnahmefunktion hinzuweisen, ist jedoch umstritten.
Doch auch unabhängig von der aktuellen Diskussion um ein mögliches Verbot der Geräte wirft ihre Nutzung rechtliche Fragen auf: Wann dürfen andere Personen mit Smart Glasses aufgenommen werden? Wann dürfen solche Aufnahmen veröffentlicht werden? Und welche Möglichkeiten haben Betroffene, wenn sie unbemerkt gefilmt wurden?
Wenn die Kamera zum Alltagsgegenstand wird
Dass im öffentlichen Raum fotografiert und gefilmt wird, ist nichts Neues. Smart Glasses verändern jedoch die Art und Weise, wie solche Aufnahmen entstehen. Kamera und Mikrofon werden nicht mehr sichtbar in der Hand gehalten, sondern sind in einen Gegenstand integriert, der im Alltag dauerhaft getragen werden kann.
Das ist insbesondere aus Sicht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts relevant. Dieses schützt den Einzelnen grundsätzlich auch davor, ohne Weiteres zum Gegenstand von Bild- oder Videoaufnahmen gemacht zu werden. Dabei ist zwischen der Anfertigung einer Aufnahme und ihrer späteren Veröffentlichung zu unterscheiden. Bereits die Herstellung einer Aufnahme kann in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person eingreifen.
Ob eine konkrete Aufnahme rechtswidrig ist, lässt sich allerdings nicht pauschal beantworten. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls und die betroffenen Interessen. Entscheidend kann etwa sein, wo und in welcher Situation die Aufnahme erfolgt, ob eine Person nur beiläufig erfasst oder gezielt aufgenommen wird und wie intensiv ihr Lebensbereich betroffen ist.
Auch die Art und Weise der Aufnahme kann bei dieser Abwägung von Bedeutung sein. Wird eine Person heimlich aufgenommen, kann dies den Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht verstärken.
Veröffentlichung der Aufnahmen
Von der Herstellung einer Aufnahme ist deren spätere Veröffentlichung zu unterscheiden.
Nach § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Wird eine mit Smart Glasses angefertigte Aufnahme beispielsweise auf Instagram, TikTok oder YouTube veröffentlicht, ist daher grundsätzlich die Einwilligung der erkennbar abgebildeten Personen erforderlich.
§ 23 KUG sieht hiervon Ausnahmen vor. Hierzu zählen unter anderem Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bilder von Versammlungen sowie Fälle, in denen eine Person lediglich als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint. Auch diese Ausnahmen gelten nicht grenzenlos. Berechtigte Interessen des Abgebildeten können einer Veröffentlichung entgegenstehen.
Es macht daher einen Unterschied, ob eine Person lediglich zufällig im Hintergrund einer Straßenszene erscheint oder gezielt gefilmt und anschließend zum Gegenstand eines Social-Media-Videos gemacht wird.
Auch die Umstände, unter denen das Bildmaterial entstanden ist, können bei der rechtlichen Beurteilung einer späteren Veröffentlichung eine Rolle spielen. Selbst wenn eine Aufnahme rechtswidrig erlangt wurde, bedeutet dies jedoch nicht automatisch, dass auch ihre spätere Veröffentlichung unzulässig ist.
Smart Glasses und Datenschutz
Werden identifizierbare Personen durch Kamera oder Mikrofon erfasst, kann daneben die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) relevant sein. Dabei werden regelmäßig auch personenbezogene Daten unbeteiligter Dritter verarbeitet.
Nicht jede private Nutzung fällt allerdings in den Anwendungsbereich der DSGVO. Nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO sind Verarbeitungen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten ausgenommen. Ob diese sogenannte Haushaltsausnahme greift, hängt von der konkreten Nutzung ab.
Ist die DSGVO anwendbar, bedarf die Verarbeitung einer Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Eine Einwilligung kommt grundsätzlich in Betracht, dürfte im alltäglichen Einsatz von Smart Glasses jedoch häufig kaum praktikabel sein.
Eine Verarbeitung kann deshalb insbesondere auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden. Voraussetzung ist, dass berechtigte Interessen des Nutzers bestehen und die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Betroffenen nicht überwiegen. Auf Seiten des Nutzers können je nach Einsatz beispielsweise Navigations- und Übersetzungsfunktionen, private Erinnerungsaufnahmen oder KI-gestützte Funktionen eine Rolle spielen.
Für die Interessenabwägung kann wiederum von Bedeutung sein, ob Betroffene erkennen können, dass eine Aufnahme stattfindet. Ein deutlich wahrnehmbarer Aufnahmehinweis kann deshalb für die datenschutzrechtliche Beurteilung relevant sein.
Wenn Smart Glasses Gespräche aufzeichnen
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Smart Glasses nicht nur Bilder, sondern auch Gespräche aufzeichnen.
§ 201 Strafgesetzbuch (StGB) schützt die Vertraulichkeit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes. Strafbar machen kann sich insbesondere, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen aufnimmt. Dabei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob hierfür ein Smartphone, ein klassisches Aufnahmegerät oder das Mikrofon von Smart Glasses verwendet wird.
Auch Bildaufnahmen können in bestimmten Situationen strafrechtlich relevant sein. § 201a StGB erfasst bestimmte unbefugte Bildaufnahmen, insbesondere in besonders geschützten Situationen. Nicht jede heimliche Bildaufnahme ist damit automatisch strafbar. Sie kann aber unabhängig davon Persönlichkeitsrechte verletzen und zivilrechtliche Ansprüche auslösen.
Kann bereits der Vertrieb von Smart Glasses unzulässig sein?
Die aktuelle Diskussion setzt sogar noch vor der konkreten Nutzung der Brille an. Denn unter bestimmten Voraussetzungen kann bereits der Umgang mit einem Aufnahmegerät rechtlich unzulässig sein.
§ 8 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) erfasst Telekommunikationsanlagen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und dadurch oder aufgrund ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das nichtöffentlich gesprochene Wort oder das Bild eines anderen unbemerkt aufzunehmen. Die Vorschrift trägt damit insbesondere der technischen Entwicklung Rechnung, durch die Aufnahmegeräte immer kleiner und für Betroffene schwerer wahrnehmbar werden.
Für Smart Glasses ist vor allem § 8 Abs. 2 TDDDG relevant. Danach gilt eine Anlage insbesondere dann als zum unbemerkten Abhören oder Aufnehmen bestimmt, wenn ihre Aufnahmefunktion beim bestimmungsgemäßen Gebrauch für die betroffene Person nicht eindeutig erkennbar ist.
Genau hier liegt der Kern der aktuellen Diskussion. Nach Auffassung von HateAid seien bestimmte Smart-Glasses-Modelle von diesem Verbot erfasst. Im Mittelpunkt steht dabei insbesondere die Frage, ob die vorgesehene Aufnahme-LED genügt, um eine laufende Aufnahme für Außenstehende eindeutig erkennbar zu machen.
Gegen eine generelle Einordnung von Smart Glasses als verbotene Aufnahmegeräte lässt sich anführen, dass die Geräte nicht allein dem Fotografieren oder Filmen dienen, sondern je nach Modell zahlreiche weitere Funktionen bieten. Auch das während einer Aufnahme aktivierte Lichtsignal kann gegen eine Ausrichtung auf heimliche Aufnahmen sprechen. Dies wird auch in der aktuellen Literatur als Argument gegen eine generelle Einordnung unter § 8 TDDDG angeführt.
Ob eine solche LED tatsächlich genügt, ist damit allerdings noch nicht geklärt. § 8 Abs. 2 TDDDG verlangt, dass die Aufnahmefunktion für die betroffene Person eindeutig erkennbar ist. Entscheidend könnte deshalb sein, wie deutlich das Signal wahrnehmbar ist und ob Außenstehende es tatsächlich als Hinweis auf eine laufende Aufnahme verstehen können. Die Bundesnetzagentur sieht bei den bislang von ihr geprüften Ray-Ban Meta AI Glasses die Voraussetzungen eines Verbots nach § 8 TDDDG nicht als erfüllt an. Eine gerichtliche Klärung dieser Frage steht bislang aus.
Rechtliche Möglichkeiten bei unbemerkten Aufnahmen durch Smart Glasses
Wer ohne sein Einverständnis mit Smart Glasses aufgenommen wurde, ist nicht schutzlos. Je nach Einzelfall können insbesondere Unterlassungs- und Löschungsansprüche bestehen. Wurde eine rechtswidrige Aufnahme bereits im Internet veröffentlicht, kann zudem gegen deren weitere Verbreitung vorgegangen werden. Bei besonderer Dringlichkeit kommt auch gerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht.
Soweit die DSGVO anwendbar ist, können daneben insbesondere Auskunfts- und Löschungsansprüche geltend gemacht werden. Außerdem kann Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde eingelegt werden. Unter den Voraussetzungen des Art. 82 DSGVO kann zudem ein Schadensersatzanspruch bestehen. Bei strafrechtlich relevanten Bild- oder Tonaufnahmen besteht schließlich die Möglichkeit, Strafanzeige zu erstatten und, soweit erforderlich, Strafantrag zu stellen.
Wurde eine Aufnahme bereits im Internet veröffentlicht, sollte sie vor einem rechtlichen Vorgehen möglichst beweissicher dokumentiert werden. Hierzu sollten insbesondere Screenshots, der veröffentlichende Account, die URL und der Zeitpunkt der Veröffentlichung festgehalten werden.
Fazit
Smart Glasses stellen bekannte persönlichkeits- und datenschutzrechtliche Fragen unter neuen technischen Voraussetzungen. Das Besondere liegt weniger darin, dass mit ihnen fotografiert und gefilmt werden kann, sondern darin, dass dies für das Gegenüber möglicherweise kaum wahrnehmbar ist.
Die Erkennbarkeit der Aufnahme zieht sich deshalb wie ein roter Faden durch die rechtliche Bewertung. Sie kann bei der persönlichkeitsrechtlichen Abwägung eine Rolle spielen, ist für die datenschutzrechtliche Interessenabwägung relevant und steht schließlich im Zentrum des § 8 Abs. 2 TDDDG. Je weniger sich Smart Glasses äußerlich von gewöhnlichen Brillen unterscheiden, desto wichtiger dürfte daher die Frage werden, wie zuverlässig Betroffene auf eine laufende Aufnahme hingewiesen werden.
Autorin des Beitrages ist Ref. iur. Flora von Bethmann.
Kanzlei für Persönlichkeitsschutz
BROST CLAẞEN gehört zu den führenden deutschen Kanzleien für Medienrecht, Presserecht und Reputationsschutz. Die Kanzlei berät und vertritt insbesondere im Bereich des Persönlichkeitsschutzes. In neuartigen Anwendungsfällen, z.B. Fälle rund um Smart Glasses, versucht die Kanzlei wegweisende Gerichtsentscheidungen zum Persönlichkeitsschutz zu erwirken.