Amazon-Konto-Sperre: Wie erreiche ich Freigabe des Guthabens?

12. September 2024

Mit anwaltlicher Hilfe von BROST CLAßEN hat Amazon das gesperrte Guthaben eines Amazon-Händlers freigegeben und ausgezahlt. Das Guthaben wurde zuvor ohne Angaben von Gründen nach einer Amazon-Konto-Sperre über mehrere Monate einbehalten – mit schweren finanziellen Folgen für den Amazon-Händler. Dabei sehen die Amazon-Nutzungsverträge vor, dass Erlöse aus Verkäufen über die Plattform innerhalb von 14 Tagen an die Händler ausgezahlt werden. Aufgrund der Sperrung des Zahlungskontos wurde die automatische Zahlungsabwicklung jedoch einseitig ausgesetzt.

Auszahlung Guthaben trotz fortdauernder Amazon-Konto-Sperre

Nachdem der Händler vergeblich versuchte, die Freischaltung des Guthabens über den internen Support-Chat ( https://www.amazon.de/gp/help/customer/display.html?nodeId=508510 ) zu erreichen, beauftragte er BROST CLAßEN mit der Rechtsdurchsetzung.

Die anwaltliche Zahlungsaufforderung war erfolgreich. Trotz Amazon-Konto-Sperre wurde das restliche Guthaben an den Amazon-Händler ausgezahlt. Er hat außerdem die Ware zurückerhalten, die über das „Versand durch Amazon“-Programm noch bei Amazon gelagert war. Aufgrund der Kontosperrung bestand die Gefahr, dass Amazon die Ware des Händlers eigenmächtig vernichtet.

Zusätzlich: Keine weiteren Umsatzsteuerschulden

Zusätzlich hat BROST CLAßEN für den Händler erreicht, dass Amazon keine weiteren Umsatzsteuerschulden (VAT) von dem Händler verlangt. Wegen der über die Plattform getätigten Verkäufe forderte Amazon von dem Händler eine Nachzahlung in Höhe von 43.000 € für angebliche Umsatzsteuerschulden. Amazon behauptete, es müsse die Umsatzsteuern für den Amazon-Händler einsammeln und überweisen, da der Händler keinen Sitz in der EU habe und nicht für die Umsatzsteuerabführung registriert sei. Aufgrund einer EU-Verordnung sei Amazon daher verpflichtet, die Umsatzsteuern für den Händler abzuführen.

Die Forderung war offensichtlich unberechtigt. Denn der von BROST CLAßEN vertretene Amazon-Händler hat seinen Sitz in der EU und führt regelmäßig seine Umsatzsteuer an die zuständigen Finanzämter ab. Hiervon hatte Amazon Kenntnis. Denn dem amerikanischen Unternehmen lag u.a. ein Handelsregisterauszug vor. Nachdem BROST CLAßEN die regelmäßige Abführung der Umsatzsteuer nachgewiesen hat, wurde auf die Forderung verzichtet.

Rechtsanwalt Yannick Hoppe, LL.M. (Stellenbosch):

„Amazon gibt vor, die auf der Plattform vertretenen Händler als gleichberechtigte Geschäftspartner anzusehen. Der tatsächliche Umgang mit den Händlern weicht von diesem Prinzip jedoch oftmals ab. Es wird einseitig Guthaben einbehalten, außerdem stellt Amazon offensichtlich unbegründete Forderungen. Den Händler bringt dies oft in eine hilflose Situation. Denn Probleme werden im Support-Chat oftmals nicht zufriedenstellend gelöst; E-Mails werden nicht beantwortet. Hierdurch geraten E-Commerce-Händler schnell in eine finanzielle Schieflage. Ein Auszahlungsanspruch des einbehaltenen Guthabens besteht jedoch auch, wenn das Konto gesperrt ist. Insbesondere ist eine Zurückhaltung des Guthabens über mehrere Monate unzulässig. Hier empfiehlt sich anwaltliche Hilfe.“

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Yannick Hoppe, LL.M. (Stellenbosch)