Einstweilige Verfügung gegen Meta / Facebook

31. Januar 2024

Auf der Webseite Facebook hatte ein Nutzer eine Person im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu Unrecht namentlich erwähnt. Der Betroffene wendete sich zunächst über das entsprechende Facebook-Meldeformular an die Webseite und bat um Löschung. Dies wurde zurückgewiesen.

Den nachfolgenden Einspruch wies Facebook ebenfalls zurück. Daraufhin wandte sich der Betroffene an das Landgericht Göttingen. Auf Antrag von BROST CLAßEN untersagte die Kammer die rechtswidrigen Äußerungen innerhalb weniger Tage, wobei sie geteilte Inhalte berücksichtigte.

Neue Rechtsprechung: Meta muss sinngleiche Inhalte löschen

Nach neuester Rechtsprechung (OLG Frankfurt, Urt. v. 25.01.2024 – 16 U 65/22) ist Meta verpflichtet, auch sinngleiche Inhalte zu löschen, nachdem ein Hinweis auf den ursprünglich rechtswidrigen Beitrag erfolgte. Meta muss daher auf eigene Veranlassung prüfen, ob sinngleiche Inhalte vorliegen – und diese sodann entfernen. Umfang und Zumutbarkeit der Nachforschungspflicht orientiert sich an der Rechtsprechung des EuGH, der einen Rückgriff auf „automatisierte Techniken und Mittel“ fordert.

Dem stehe – so das OLG – auch nicht entgegen, dass es ggf. einer Sinndeutung bedürfe, sodass nicht rein automatisiert vorgegangen werden könne. Eine menschlich-händische Einzelfallbewertung sei in Kombination mit technischen Verfahren automatisch erkannter Inhalte zumutbar. Außerdem könne mit KI-Systemen eine weitere automatische Vorfilterung erfolgen (Weitere Information: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/presse/loeschverpflichtung-von-rechtswidrig-geposteten-inhalten ).

Dr. Lucas Brost: “Leider werden berechtigte Meldungen von Facebook-Nutzern noch immer stiefmütterlich bearbeitet. Sollte Facebook eine Sperre verweigern, bleibt oft nur der Weg zum Gericht. Der Betroffene muss dabei die Zeit im Blick haben: Eine einstweilige Verfügung kann nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis von dem Rechtsverstoß beantragt werden.”