BROST CLAßEN ist für ein Unternehmen erfolgreich gegen die Betreiberinnen der dubiosen Webseiten www.gomopa.io und www.berlinjournal.biz vorgegangen, die u.a. über das Unternehmen in nahezu identischen Berichten den unzutreffenden und schwerwiegenden Verdacht der Geldwäsche verbreitet hatten. Zudem behaupteten sie fälschlicherweise, dass es an den privaten Wohnsitzen der Vorstandsmitglieder zu Razzien gekommen sei.
Die Vorgehensweise von Gomopa war bereits Gegenstand verschiedener Presseberichte:
- Süddeutsche Zeitung: https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/grauer-kapitalmarkt-post-von-herrn-maurischat-1.2426037
- WAZ: https://www.waz-online.de/Nachrichten/Wirtschaft/Schmaehkampagnen-des-Online-Finanznachrichtendienstes-Gomopa-auf-Rechnung
Einstweilige Verfügungen innerhalb weniger Tage erlassen
Das Landgericht Köln hat den Betreiberinnen der Webseiten www.gomopa.io und www.berlinjournal.biz mit einstweiligen Verfügungen untersagt, diese Inhalte zu verbreiten. Die Verdachtsberichterstattung sei bereits deshalb unzulässig, weil die Bank vor der Berichterstattung nicht mit den Vorwürfen konfrontiert worden sei.
Keine Flucht von Gomopa und Berlin Journal durch Sitz im Ausland
Gomopa sitzt laut Impressum zwischenzeitlich auf den Seychellen, während das Berlin Journal in den Delaware / USA ansässig ist. Beide Webseiten veröffentlichen aber nahezu ausschließlich auf Deutsch. Das deutsche Presserecht findet Anwendung, mit der Folge, dass eine einstweilige Verfügung innerhalb weniger Tage vor einem deutschen Gericht erwirkt werden kann.
Rechtsanwältin Dr. Isabel Plum: „Insbesondere im sensiblen Finanzsektor besteht die Gefahr, dass Kunden und Kundinnen aufgrund negativer Berichterstattungen über unzutreffende Vorwürfe das Vertrauen gegenüber ihrer Bank verlieren. Zur Vermeidung schwerwiegender Rufschädigungen ist der unzutreffende Verdacht möglichst schnell aus der Welt zu schaffen. Nach Kenntnis von dem jeweiligen Artikel sollten Betroffene unverzüglich äußerungsrechtliche Schritte einleiten. Denn es kann an der für eine einstweilige Verfügung erforderlichen Dringlichkeit fehlen, wenn Betroffene in Kenntnis des jeweiligen Artikels untätig bleiben und es damit zu einer ‚Verschleppung‘ der Sache kommt.“