Ein Schulträger aus Rheinland-Pfalz ist am Land- und Oberlandesgericht Köln erfolgreich gegen ihm untergeschobene Falschzitate vorgegangen.
Die Äußerungen sind auf einer Internetseite eines kleinen Vereins veröffentlicht worden. Aufgrund der Angaben im Text mussten Leser davon ausgehen, dass sich der Schulträger auf die genannte Weise geäußert hat. Das war aber nicht der Fall. Der Schulträger hat sich auf die behauptete Weise nicht geäußert, was dem Verein außergerichtlich mehrfach mitgeteilt worden war. Gleichwohl hat der Verein außergerichtlich nicht eingelenkt, sodass der rechtlich von BROST CLAßEN vertretene Schulträger gerichtlich gegen die Falschdarstellung vorgehen musste.
Mit Erfolg: Zunächst hat das Landgericht Köln eine der beiden beanstandeten Äußerungen im gerichtlichen Eilverfahren untersagt. Hinsichtlich der zweiten beanstandeten Äußerungen hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Hiergegen hat BROST CLAßEN für den Schulträger eine sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Köln eingereicht. Diese war erfolgreich: Das Oberlandesgericht hat auf das Rechtsmittel auch das zweite beanstandete Falschzitat gerichtlich untersagt.
Der Schulträger konnte sich gerichtlich somit in allen Punkten durchsetzen. Die bereits gelöschten Äußerungen dürfen unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € nicht wiederholt werden.
Falschzitate rechtswidrig
Entsprechende Falschzitate stellen nach der Rechtsprechung Persönlichkeitsrechtsverletzungen dar:
„Das durch Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht kann auch gegen das Unterschieben nicht getaner Äußerungen schützen. […] Sofern – wie hier – ein solches Schutzgut nicht beeinträchtigt ist, bedeutet es gleichfalls einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, wenn jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat und die seinen von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Dies folgt aus dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugrunde liegenden Gedanken der Selbstbestimmung: Der Einzelne soll – ohne Beschränkung auf seine Privatsphäre – grundsätzlich selbst entscheiden können, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will, ob und inwieweit von Dritten über seine Persönlichkeit verfügt werden kann; dazu gehört im Besonderen auch die Entscheidung, ob und wie er mit einer eigenen Äußerung hervortreten will.“ – LG Köln, Urteil vom 15.3.2017 – 28 O 324/16, ZUM 2017, 690, 692
Rechtsanwalt Dr. Jörn Claßen:
„Wohl nicht verwunderlich: Niemand muss sich gefallen lassen, dass ihm Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat. Damit sich derartige Falschangeben nicht weiterverbreiten, sollte man sie möglichst schnell einfangen – außergerichtlich oder falls es nötig ist, gerichtlich.“
Aus presserechtlichen Gründen ist der Sachverhalt anonymisiert geschildert. Die beiden von BROST CLAßEN erwirkten aktuellen Gerichtsentscheidungen können auf Anfrage vertraulich eingesehen werden.