Bundesweit sind seit einiger Zeit zahlreiche Fälle bekannt, in denen Facebook-Profile gehackt wurden, um dort unter fremden Namen kinderpornografisches Material zu veröffentlichen. Facebook reagiert in diesen Fällen mit einer Löschung der Inhalte und zugleich Sperrung des Zugangs zu dem gehackten Account. Erst durch die Sperrung werden Betroffene in der Regel auf die rechtswidrigen Inhalte aufmerksam, die Hacker über die gekaperten Accounts verbreitet haben. Die SÜDDEUTSCHE ZEITUNG schreibt von mehr als 700 Fällen dieser Art allein im Umkreis von München.
Opfer von Hacker-Angriff: Kinderpornografische Videos auf Facebook-Profilen
So erging es jetzt auch einem Mandanten von BROST CLAßEN. Unbekannte Dritte veröffentlichten auf dem gehackten Facebook-Profil des Mandanten kinderpornografische Videos. Facebook löschte die schockierenden Videos zum Glück schnell. Gleichzeitig wurde aber auch der Facebook-Account des Mandanten gesperrt.
Freischaltung von Facebook-Profil nach anwaltlicher Aufforderung
Durch anwaltliche Aufforderung konnte erreicht werden, dass Facebook den Account innerhalb kurzer Zeit wieder freischaltete und der Mandant seine Zugangsdaten ändern konnte. Außerdem wurde Strafanzeige wegen des Hacker-Angriffs erstattet. Denn wer sich unbefugt Zugang zu fremden Facebook-Profilen verschafft, macht sich gemäß § 202a StGB (Ausspähen von Daten) strafbar. Auch das Verbreiten kinderpornografischer Inhalte ist selbstverständlich strafbar (184b StGB) und sollte in jedem Fall angezeigt und verfolgt werden.
Auskunfts- und Schadensersatzanspruch
Opfer von gehackten Facebook-Profilen haben außerdem gemäß § 21 Abs. 2, Abs. 3 TTDSG einen Auskunftsanspruch über die Bestandsdaten der Nutzer, die sich Zugang zu dem Account verschafft haben. Hierdurch können unter Umständen Täter ermittelt werden. Entstehende Schäden können dann von den Tätern ersetzt verlangt werden.
Haftung von Facebook
Auch Facebook ist bei einem Hackerangriff und Datenklau in der Verantwortung. Die unter fremdem Namen geposteten Inhalte muss Facebook schnell löschen. Denn zum einen ist das Verbreiten von kinderpornografischem Material natürlich unzulässig und strafbar. Zum anderen verletzen die Täter auch die Persönlichkeitsrechte des Account-Inhabers, weil Dritte irrtümlich annehmen könnten, dass die Inhalte vom Account-Inhaber veröffentlicht worden seien. Dies würde ihn unberechtigt negativ qualifizieren und ggf. sogar zu Strafanzeigen gegen ihn führen.
Achtung: Keine Weiterleitung der Inhalte an Dritte
Wenn nach einem Hacker-Angriff kinderpornografische Inhalte auf dem Facebook-Profil veröffentlicht wurden, dürfen diese keinesfalls an Dritte weitergeleitet werden. Denn bei einer unbefugten Weiterverbreitung würde sich auch der Verbreiter ggf. strafbar machen. Eine Weiterleitung sollte zur Rechtsverfolgung lediglich an den eigenen Anwalt und Ermittlungsbehörden erfolgen.
Rechtsanwalt Yannick Hoppe, LL.M. (Stellenbosch):
„Wird der Social Media-Account gehackt, müssen die Betroffenen ständig befürchten, dass hieran Änderungen vorgenommen und ggf. rechtsverletzende Inhalte in ihrem Namen veröffentlicht werden. Deshalb ist schnelles Handeln gefordert. In rechtlicher Sicht können Maßnahmen gegen den Provider und die Täter eingeleitet werden.“