Google Unternehmensprofil einer Prostitutionsstätte entsperrt

26. Mai 2023

Erneut konnte mit Unterstützung von BROST CLAßEN ein Google-Unternehmensprofil freigeschaltet werden, nachdem dieses über drei Monate gesperrt war. Bevor sich das betroffene Unternehmen an BROST CLAßEN gewandt hat, blieben mehrere nichtanwaltliche Versuche einer Freischaltung ohne Erfolg. Die Folge der Sperrung waren spürbare Umsatzeinbrüche bei dem auf Google nicht mehr sichtbaren Unternehmen.

Prostitutionsstätte / Bordell von Google-Sperre betroffen

Betroffen war in diesem Fall die Betreiberin einer Prostitutionsstätte. Die Unternehmerin vermietet Zimmer auf Stundenbasis an selbstständige Prostituierte. Hierfür verfügt sie über alle notwendigen Bescheinigungen. Das Unternehmen ist außerdem bei der zuständigen Gewerbeaufsicht angemeldet. Google begründete die Sperrung des Profils mit einem angeblichen Richtlinien-Verstoß. Danach ist die Werbung für sexuelle Dienstleistungen auf der Google Plattform untersagt.

Google-Werbeverbot für sexuelle Dienstleistungen möglicherweise unwirksam

Trotz der Richtlinie besteht von zahlreichen Konkurrenz-Betrieben ein aktives Google-Unternehmensprofil. Die ungleiche Behandlung der betroffenen Unternehmen konnte Google nicht erklären. Nach der von BROST CLAßEN vertretenen Rechtsauffassung ist zudem die die von Google genutzte Richtlinie (Werbeverbot für sexuelle Dienstleistungen) unwirksam. Denn das Prostitutionsgewerbe ist in Deutschland legal. Daher ist es ungerechtfertigt, wenn Google einen ganzen (legalen) Berufszweig von seinen Plattformen verbannt. Auch zu diesem Einwand hat Google in der Auseinandersetzung geschwiegen.

Rechtsanwalt Yannick Hoppe, LL.M. (Stellenbosch):

„Als marktbeherrschendes Unternehmen im Bereich Suchmaschinen und Kartendienste darf Google Unternehmen derselben Branche nicht ungleich behandeln. Das verstößt gegen das sog. Willkürverbot. Im konkreten Fall konnte Google keine sachlichen Gründe darlegen, warum gerade das Profil unserer Mandantin gesperrt wurde. Ein pauschaler Ausschluss von Prostitutionsstätten von den Google-Diensten verstößt außerdem gegen die Berufsausübungsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG. Das Prostitutionsgewerbe ist in Deutschland legalisiert und im Prostitutionsschutzgesetz gesetzlich reguliert. Die Richtlinien schließen somit einen gesamten (legalen) Berufszweig von der Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb aus. Unbegründete Profil-Sperrungen sind daher rechtswidrig. Eine Freischaltung kann notfalls gerichtlich durchgesetzt werden.“


BROST CLAßEN ist auf das Medienrecht spezialisiert. Die Anwälte sind ausgewiesene Experten für die Rechtsverteidigung gegen sämtliche Provider wie Google, Facebook oder Bewertungsportale. Für Fragen und Anliegen sind sie unter mail@brostclassen.de oder 0221 48 55 77 90 unkompliziert erreichbar.

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