Inhaber eines Schweizer Unternehmens erwirkt einstweilige Verfügung gegen Thomas Bremer von diebewertung.de

14. September 2023

Der Inhaber eines Schweizer Bergbauunternehmens hat vor dem Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung gegen Thomas Bremer von dem Portal diebewertung.de erwirkt (Az. 28 O 504/23, n.rkr.). Dieser hatte rechtswidrig über einen angeblichen Verdacht zulasten des Unternehmers berichtet.

Bremer ist in der Anlegerbranche berüchtigt. Er betreibt mehrere Webseiten mit den Namen http://www.diebewertung.de sowie http://www.verbraucherschutzforum.berlin. Dort veröffentlicht er zahlreiche, teilweise wortgleiche Berichte. Durch SEO-Optimierung landen die rufschädigenden Artikel bei Google-Suchen zumeist auf Seite 1. Dies beschädigt die Reputation eines Betroffenen dauerhaft. 

Das Landgericht Köln hat den Beschluss innerhalb weniger Tage nach Antragstellung erlassen. Darin wird es Bremer unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR untersagt, die rechtswidrige Berichterstattung fortzusetzen. Zudem muss er die Verfahrenskosten bei einem Streitwert von 20.000 EUR tragen. Im Beschluss heißt es:

„Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, Art. 1 und 2 GG unter dem Gesichtspunkt einer rechtswidrigen Verdachtsberichterstattung, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers verletzt. Dabei kann und soll offen bleiben, ob für das Zutreffen des berichteten Verdachts ein hinreichender Mindestbestand an Beweistatsachen spricht, und ob das Berichterstattungsinteresse in der konkreten Situation auch die Identifizierbarmachung des Antragsgegners rechtfertigt. Gegen letzteres spricht, dass nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2019 (VI ZR 80/18 – Staranwalt) vor einer erstinstanzlichen Verurteilung ein entsprechendes Abwägungsergebnis in der Regel nur angenommen werden kann, wenn Besonderheiten des Tatvorwurfs oder eine erhebliche öffentliche Bekanntheit des Betroffenen dies rechtfertigen.

Die Berichterstattung ist ungeachtet dieser Fragen unzulässig, weil der Antragsgegner dem Antragsteller vor der Veröffentlichung keine Gelegenheit gab, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. […]“

Dr. Lucas Brost: „Auch Unternehmen und Unternehmer aus dem Ausland können gegen rechtswidrige Beiträge von Thomas Bremer vor deutschen Gerichten vorgehen. Eine einstweilige Verfügung kann innerhalb weniger Tage erwirkt werden.“