Das Landgericht Leipzig hat im Klageverfahren einen Boykottaufruf auf einem Internetblog in Bezug auf eine von BROST CLAßEN vertretene Mandantin untersagt. Der Blogbetreiber hatte in einem Beitrag vor der Mandantin gewarnt und seinen Lesern geraten, keine Produkte von dem Unternehmen zu kaufen.
Eine inhaltliche Einordnung seines Aufrufes hat der Beklagte, der sich selbst als Journalist bezeichnet, in seinem Artikel nicht vorgenommen. Vielmehr verlinkte er lediglich einen WDR-Beitrag aus der ARD-Mediathek über das von BROST CLAßEN vertretene Unternehmen.
Im gerichtlichen Klageverfahren hat das Landgericht Leipzig den Blogbetreiber nun zur Unterlassung des Boykottaufrufes und zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verurteilt. Die Unterlassungsverpflichtung hat das Gericht durch Androhung einer Ordnungsgeldzahlung bis zu EUR 250.000,00 bei einer Zuwiderhandlung abgesichert.
Boykottaufruf muss inhaltlich begründet werden
Zur Begründung führt das Gericht aus, dass es dem Blogbetreiber bei dem Aufruf ausschließlich um eine wirtschaftliche Schädigung des betroffenen Unternehmens ging. Der Blogbetreiber könne sich auch nicht auf einen wirksamen Verbraucherschutz berufen. Denn dazu hätte er die Warnung vor dem Unternehmen für den Durchschnittsleser in dem Beitrag begründen und einordnen müssen.
Ruft ein jemand lediglich dazu auf, keine Produkte von dem betroffenen Unternehmen zu kaufen, ohne seinen Aufruf inhaltlich einzuordnen, ist der Aufruf nicht von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt. In dem Fall kann das betroffene Unternehmen aufgrund eines rechtswidrigen Eingriffs in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht Unterlassung des Aufrufs verlangen.
Kein Wettbewerbsverhältnis erforderlich
Das Landgericht Leipzig hat in seinem Urteil zudem klargestellt, dass ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Aufrufenden und dem boykottierten Unternehmen nicht erforderlich ist. Danach kann auch ein Dritter (z.B. ein Journalist) zum Boykott eines Unternehmens aufrufen. Der Dritte haftet für seine Inhalte und kann – wie vorliegend – zur Unterlassung verpflichtet werden.
Rechtsanwalt Dr. Lucas Brost:
„Ein Boykottaufruf kann zu hohen wirtschaftlichen Schäden für das betroffene Unternehmen führen. Gerade im Internet existieren zahlreiche Blogs, die unter dem vermeintlichen Deckmantel des Verbraucherschutzes zum Boykott gegen Unternehmen aufrufen. Dabei werden journalistische Sorgfaltspflichten oftmals missachtet. Wird zum Boykott aufgerufen, muss das betroffene Unternehmen in jedem Fall vorher angehört und mit den tatsächlichen Anhaltspunkten konfrontiert werden.“
Rechtsanwalt Yannick Hoppe, LL.M. (Stellenbosch):
„Für die rechtliche Bewertung eines Boykottaufrufes kommt es nicht darauf an, ob der Aufrufende im Wettbewerb mit dem boykottierten Unternehmen steht oder sich sonst wirtschaftliche Vorteile erhofft. Warnt ein Dritter vor einem Unternehmen und ruft zum Boykott auf, ohne diesen Aufruf inhaltlich einzuordnen, kann er sich nicht auf die Meinungsäußerungsfreiheit berufen. In diesem Fall überwiegt das Interesse des betroffenen Unternehmens.“
Die Anwälte der Kanzlei BROST CLAßEN beraten Behörden, Unternehmen, Verbände sowie Personen und bekannte Persönlichkeiten in medienrechtlichen Angelegenheiten. Sie führen regelmäßig Gerichtsverfahren zu Fällen im Bereich der Wirtschaftsberichterstattung.
Aus presserechtlichen Gründen ist der Sachverhalt anonymisiert geschildert. Nachfragen zur Gerichtsentscheidung können an Anwalt Dr. Lucas Brost gerichtet werden.