Amtliche Lebensmittelwarnungen – Gefahrenpotentiale und Handlungsstrategien

9. Januar 2023

Inhaltsverzeichnis

Geschrieben von Rechtsanwalt Dr. Lucas Brost und Ref. iur. Richard Kauffmann

Billigfleisch vom Discounter, abgelaufene Ware im Supermarkt – der Verbraucher erwartet Aufklärung, wenn gesundheitsgefährdende Produkte in den Verkauf gebracht werden.

§ 40 LFGB (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs) ermächtigt die zuständigen Ordnungsbehörden, amtlich vor Unternehmen und Betrieben der Lebensmittelindustrie zu warnen, wenn deren Produkte Gesundheitsgefahren auslösen oder sonst gegen Vorgaben des Lebensmittelrechts verstoßen. Durch eine solche amtliche „Brandmarkung“ ist das betroffene Unternehmen nicht nur einer gravierenden Rufschädigung, sondern in der Regel auch messbaren Umsatzeinbußen ausgesetzt.

Der folgende Beitrag beleuchtet die rechtlichen Grundlagen von Lebensmittelwarnungen gemäß § 40 LFGB, stellt die Reputationsrisiken dar und zeigt Handlungsstrategien zur Bewältigung derartiger Reputationskrisen auf.

Rechtliche Rahmenbedingungen: Diverse Ermächtigungstatbestände für Lebensmittelwarnungen

Zweck der amtlichen Lebensmittelwarnungen ist es, zugunsten der Verbraucher Markttransparenz zu schaffen. Die Kunden sollen in die Lage versetzt werden, durch eine informierte Entscheidung jenen Unternehmen und Betrieben den Vorzug zu gewähren, die die Vorgaben des Lebensmittelrechts einhalten. Mittelbar sollen somit die Unternehmen davor abgeschreckt werden, gegen die Vorgaben des LFGB zu verstoßen. Dies dient dem Schutz der Konsumenten vor Gesundheitsgefahren und vor Täuschungen (vgl. § 1 Abs. 1 LFGB).

§ 40 LFGB setzt dabei die europarechtlichen Vorgaben der sog. Lebensmittelbasis-Verordnung (VO [EG] Nr. 178/2002) in nationales Recht um. Nach dessen Art. 10 sind die Behörden der Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, über gesundheitsgefährdende Lebensmittel aufzuklären, wobei bereits ein fundierter Verdacht genügt. Dieser Tatbestand bildet aber nur die Spitze des Eisbergs. In § 40 Abs. 1 und Abs. 1a LFGB hat der Gesetzgeber zahlreiche Szenarien abgebildet, in denen die Behörden zu einer Lebensmittelwarnung befugt sind. Beispielsweise sind solche Lebensmittelwarnungen gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 LFGB auch bei gesundheitsgefährdenden Kosmetika (Nr. 1), noch nicht hinreichend auf ihre Gesundheitsschädlichkeit erforschten Inhaltsstoffen (Nr. 3) sowie bei bloß ekelerregenden Lebensmitteln (Nr. 4) zulässig. Darüber hinaus gestattet § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB amtliche Lebensmittelwarnungen, wenn Lebensmittel LFGB-Grenzwerte überschreiten (Nr. 1) oder verbotene Inhaltsstoffe enthalten (Nr. 2). Von besonderem Interesse ist überdies die Auffangklausel in Nr. 3: Danach sind amtliche Verbraucherwarnungen bei jedem nicht unerheblichen Verstoß gegen eine LFGB-Vorschrift gestattet, die dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsgefahren oder vor Täuschung dient oder die Einhaltung hygienischer Anforderungen bezweckt. Diese Variante gestattet es den Behörden, Restaurants und ähnliche Betriebe wegen fehlender Hygiene anzuprangern, was in der Verwaltungspraxis einen großen Anteil lebensmittelrechtlicher Warnungen ausmacht.

Die Detailtiefe von § 40 LFGB belegt insgesamt, dass der deutsche Gesetzgeber weit über die Umsetzungsvorgaben der Union hinausgegangen ist. Eine Gesundheitsgefahr, wie Art. 10 der Lebensmittelbasis-VO sie vorschreibt, ist keineswegs immer Voraussetzung. Es genügt bereits, wenn ein Lebensmittel „bloß“ zum Verzehr ungeeignet ist. Auch hat die Behörde hinsichtlich der Frage, ob sie tätig werden soll, grundsätzlich keinen Ermessensspielraum: Liegen die Voraussetzungen eines Ermächtigungstatbestands vor, ist die Behörde im Fall von Abs. 1a zwingend („informiert“) und im Fall von Abs. 1 im Regelfall („soll […] informieren“) zur Erteilung der amtlichen Verbraucherwarnung verpflichtet.

Verfahren und Inhalt der Lebensmittelwarnung: Brandmarkung durch die öffentliche Hand

Zuvor muss die Behörde indes sicherstellen, dass die Verfahrensvorgaben beachtet wurden. § 40 Abs. 3 LFGB verpflichtet die Behörde grundsätzlich zur vorherigen Anhörung des betroffenen Unternehmens. § 40 Abs. 2 LFGB regelt, dass eine amtliche Verbraucherwarnung als Ultima Ratio nur gestattet ist, wenn andere, gleichermaßen wirksame Maßnahmen – etwa eine Mitteilung durch das Unternehmen selbst – nicht (rechtzeitig) ergriffen werden können oder die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht in gleichem Maße zu erreichen geeignet sind. Sind diese Hürden jedoch überwunden, hat die Warnung unter namentlicher Nennung des betroffenen Unternehmens zu erfolgen. Das bedeutet konkret: die handelnde Behörde veröffentlicht auf der dafür vorgesehenen Internetseite das Unternehmen und den festgestellten Rechtsverstoß. Unter https://lebensmittelwarnung.de werden die Meldungen zentral veröffentlicht. Dabei kann nicht nur der Hersteller in den Fokus der Behörden gelangen. Auch solche Unternehmen, unter deren Namen oder Firma das fragliche Produkt behandelt oder in den Verkehr gebracht wurde, können durch die öffentliche Hand an den Online-Pranger gestellt werden.

Gravierende Reputationsrisiken

Wird eine Lebensmittelwarnung von den einschlägigen Verkehrskreisen zur Kenntnis genommen, ist die damit einhergehende Rufschädigung erheblich. Das liegt erstens daran, dass Veröffentlichungen im Internet einer potenziell unbegrenzten Öffentlichkeit zugänglich sind. Eine Potenzierung dieses Effekts zu befürchten, wenn es sich bei dem betroffenen Betrieb um ein bekanntes Lebensmittelunternehmen handelt, dessen Brandmarkung ein mediales Echo hervorruft. Zweitens werden die Verstöße häufig sehr konkret und eindrücklich beschrieben, was bei den Lesern zu Ekelassoziationen und anderen negativ konnotierten Eindrücken führt, die möglicherweise dauerhaft mit Produkten des Unternehmens verknüpft werden. Und drittens verleiht die amtliche Urheberschaft der Information aus Sicht des Durchschnittslesers ein gesteigertes Maß an Vertrauenswürdigkeit. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss aus dem Jahr 2018 in aller Deutlichkeit konstatiert, dass § 40 LFGB Verbraucher in die Lage zu versetzen solle, ihre Konsumentscheidung in Kenntnis der veröffentlichten Missstände zu treffen und aus diesem Grund von einem Vertragsschluss mit dem benannten Unternehmen abzusehen. Die generalpräventive Wirkung der Norm bezwecke gerade eine Schwächung der Marktposition der angeprangerten Unternehmen. Dies könne sich nicht nur in konkret bezifferbaren Umsatzeinbußen niederschlagen, sondern bis zur Existenzvernichtung reichen. Dem ist zuzustimmen, zumal weil erregungsökonomisch designte Social-Media-Plattformen die zusätzliche Gefahr einer öffentlichkeitswirksamen Empörungswelle schaffen.

Handlungsstrategien zur Bewältigung von Reputationskrisen

Im Lichte dieser schwerwiegenden Gefahrenpotentiale sind effektives Reputationsmanagement und eine wirksame Rechtsverteidigung gegen Lebensmittelwarnungen von entscheidender Bedeutung. Bestimmte Schutzmechanismen sind der Norm bereits inhärent. Hat das benannte Unternehmen den angeprangerten Rechtsverstoß behoben, ist die Behörde verpflichtet, dies in der amtlichen Mitteilung unverzüglich mitzuteilen (§ 40 Abs. 4 Satz 2 LFGB).

Nach § 40 Abs. 4a LFGB ist die amtliche Mitteilung sechs Monate nach der Veröffentlichung zu löschen.

Dass diese gesetzlichen Schutzinstrumente limitiert sind, belegt hingegen § 40 Abs. 4 Satz 1 LFGB: Stellt sich eine amtliche Mitteilung nach der Veröffentlichung als unrichtig heraus, wird dies nämlich grundsätzlich nur auf Antrag des Betroffenen richtiggestellt.

Um derartige Reputationskrisen im Keim zu ersticken, empfiehlt sich eine frühzeitige medienrechtliche Beratung. Häufig lassen sich drohende Veröffentlichungen durch eine strategische Kommunikation mit den zuständigen Behörden verhindern oder zumindest abmildern. Spätestens, wenn die nach § 40 Abs. 3 LFGB grundsätzlich erforderliche Anhörung bevorsteht, sollte man sich daher rechtlich und kommunikationsstrategisch betreuen lassen. Doch auch, wenn das Kind sprichwörtlich bereits in den Brunnen gefallen ist, bietet sich ein Vorgehen im Wege des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes gegen die Lebensmittelwarnungen an.