Der Influencer-Managementvertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Influencer und dessen Management bzw. Agentur. Ein wesentliches Vertragsziel ist die Förderung des Bekanntheitsgrades des Influencers. Da es sich um ein junges (Rechts-)Gebiet handelt, bestehen auf beiden Seiten bezüglich der rechtlichen Gestaltung des Vertragsverhältnisses häufig Unsicherheiten. In diesem Beitrag sollen deshalb einige der wesentlichen (rechtlichen) Punkte bei Gestaltung eines Influencer-Managementvertrages beleuchtet werden.
Grundsätzliche Kriterien der deutschen Gerichte zum Influencer-Managementvertrag
Bei einem Managementvertrag mit einem Influencer handelt es sich um eine eher neue Vertragskonstellation, zu der es noch vergleichbar wenig Rechtsprechung gibt. Zur Beurteilung eines solchen Vertrages kann jedoch u.a. auf die Rechtsprechung zu Künstler-Managementverträgen, z.B. solchen aus der Musikbranche, zurückgegriffen werden.
Danach zeichnet sich folgendes Bild: Steht die Wirksamkeit eines solchen Vertrages in Frage, überprüfen die Gerichte diesen insbesondere darauf, ob der Vertrag sittenwidrig und damit nichtig ist. Zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit stellen die Gerichte darauf ab, ob der Vertrag nach seinem Gesamtcharakter die künstlerische und wirtschaftliche Handlungs- und Entscheidungsfreiheit des Künstlers stark einschränkt. Ein Künstler-Managementvertrag ist danach jedenfalls dann nichtig, wenn dem Künstler durch den Vertrag die Entscheidungsgewalt über Art, Inhalt und Dauer der künstlerischen Tätigkeit im Wesentlichen genommen wird und / oder der Vertrag das wirtschaftliche Risiko nahezu vollständig auf den Künstler überwälzt, die Loslösung vom Vertrag erheblich erschwert wird und dem Management hohe Entgelte gewährt werden.
Um auf der sicheren Seite zu sein und dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Management und Influencer Rechnung zu tragen, sollte der Influencer-Managementvertrag dementsprechend die Interessen der Parteien unter Wahrung der künstlerischen und wirtschaftlichen Handlungs- und Entscheidungsfreiheit des Influencers zu einem gerechten Ausgleich bringen.
Im Einzelnen ist vor allem auf Folgendes zu achten:
Rechte und Pflichten der Parteien eines Influencer-Managementvertrages
Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien eines Influencer-Managementvertrages sollten stets so klar wie möglich formuliert werden.
Aus dem Vertrag sollte deutlich werden, dass die künstlerische Entscheidungsfreiheit gewahrt wird. So kann beispielsweise die Weisungsfreiheit des Influencers in Ausübung seiner vertraglichen Pflichten hervorgehoben werden. Der Influencer sollte darüber hinaus darauf achten, dass die Formulierung der vom Management geschuldeten Leistung nicht zu vage ist und nur generell die „Förderung und Koordination der Influencer-Tätigkeiten“ umfasst. An dieser Stelle sollten vielmehr detailliert die geschuldeten Managementtätigkeiten aufgelistet werden.
Um auch den Interessen des Managements Rechnung zu tragen, sollte genau geregelt werden, wozu der Influencer vertraglich verpflichtet ist. Unter anderem ist es üblich, festzuhalten, dass der Influencer die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb einhält und nicht die dort geregelte Pflicht zur Werbekennzeichnung verletzt.
Umsatzbeteiligung des Managements bzw. der Agentur
Aus wirtschaftlicher Sicht stellt die Regelung zur Umsatzbeteiligung für die Parteien die wichtigste Regelung dar. Deshalb sollten sowohl das Management als auch der Influencer sorgfältig überprüfen, ob die getroffene Regelung ihren Interessen entspricht.
Üblich ist eine Beteiligung des Managements i.H.v. 15-25 % der Netto-Einnahmen des Influencers aus künstlerischer und werbender Tätigkeit, die durch das Management vermittelt wurden, und solche, an der das Management beratend, verhandelnd oder unterstützend tätig wurde.
„Sunset-Klausel“
Oft ist neben der Umsatzbeteiligung – welche dem Management während der Vertragslaufzeit zusteht – auch eine nachvertragliche Vergütung vorgesehen. Grund hierfür ist folgender: Häufig wird es der Fall sein, dass bei Verträgen, welche das Management dem Influencer vermittelt und / oder für den Influencer abgeschlossen hat, Zahlungen durch den Kunden erst nach Ende des Managementvertrags fällig werden und das Management ohne Sunset-Regelung hieran nicht mehr beteiligt wäre.
Eine derartige Klausel kann verschieden ausgestaltet werden. Wichtig ist, dass die Beteiligung der Höhe nach und zeitlich beschränkt wird. Möglich ist z.B. das Management gestaffelt über einen Zeitraum von drei Jahren an den Netto-Einnahmen des Influencers zu beteiligen, die aus Verträgen resultieren, welche während der Vertragslaufzeit entstanden sind und an denen das Management mitgewirkt hat.
Bei der Höhe ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Influencer in seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit nicht zu sehr eingeschränkt wird, z.B. für den Fall, dass er sich nach Beendigung des einen Managementvertrages ein anderes Management suchen möchte, welches wiederum eine Umsatzbeteiligung verlangen wird.
Vertragsdauer und Kündigung des Influencer-Managementvertrages
Üblich ist eine Vertragslaufzeit von 1 – 3 Jahren mit der Option, den Vertrag zu verlängern. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass nach der Rechtsprechung das außerordentliche Kündigungsrecht gemäß § 627 Abs. 1 BGB nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern nur individualvertraglich ausgeschlossen werden kann. Für die Praxis der Vertragsgestaltung des Managements heißt das, dass die Kündigungsmöglichkeit bei Vertrauensverlust mit dem Influencer individuell „ausgehandelt“ werden muss und nicht durch einen „Muster-Vertrag“ geregelt werden kann.
Abrechnung
Es sollten verbindliche Abrechnungs- und Zahlungstermine vereinbart werden. Eine Möglichkeit ist, dass das Management für den Influencer ein Anderkonto einrichtet und gegenüber dem Influencer schriftliche Abrechnungen erstellt. Üblich sind eine vierteljährliche Abrechnung und Auszahlung.
Abrechnung und Zahlung können jedoch auch genau umgekehrt vereinbart werden. Das bedeutet, dass sämtliche Zahlungen an den Influencer gehen und er an das Management dessen Beteiligung abrechnen und auszahlen muss. Vorteil für den Influencer ist hierbei, dass er die Kontrolle behält, Nachteil ist jedoch der damit für ihn verbundene Arbeitsaufwand.
Vollmacht
Üblich ist, dass der Influencer dem Management die Vollmacht einräumt, Verträge im Namen des Influencers vorzubereiten und zu verhandeln (Verhandlungsvollmacht).
Darüber hinaus kann eine (beschränkte) Abschlussvollmacht z.B. dergestalt erteilt werden, dass der Influencer dem Management die Vollmacht einräumt, Verträge „geringeren Umfangs“ abzuschließen. Was unter derartigen Verträge zu verstehen ist, sollte sodann im Vertrag definiert werden.
Exklusivität zugunsten des Managements bzw. der Agentur
Häufig wird vereinbart, dass der Influencer das Management berechtigt, für die Vertragsdauer exklusiv die vertragsgegenständlichen Aufgaben wahrzunehmen. Demnach ist dem Influencer vertraglich untersagt, Dritte mit solchen Aufgaben zu beauftragen, die Vertragsgegenstand sind. Das Management unterliegt hingegen meist keiner Exklusivität und kann während der Vertragsdauer weitere Influencer, auch wenn diese möglicherweise in Konkurrenz zum Vertragspartner stehen, vertreten.
Beratung zu Influencer-Managementverträgen
Beiden Parteien ist zu empfehlen, sich einen rechtlichen Ansprechpartner zu suchen, um sicherzustellen, dass der Vertrag im Rahmen des rechtlich Möglichen den eigenen Vorstellungen entspricht und zugleich der Grundstein für eine erfolgreiche und vertrauensvolle Zusammenarbeit gelegt wird.
BROST CLAßEN berät regelmäßig Influencer und Influencer Agenturen zur Vertragsgestaltung, dem Marken- und Werberecht sowie zum Schutz der Persönlichkeitsrechte. Die Anwältinnen und Anwälte sind telefonisch, per E-Mail oder Video-Call unkompliziert erreichbar.