Markenfälschung und Produktpiraterie: Wie reagieren Sie richtig?

21. Dezember 2021

Inhaltsverzeichnis

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Der Handel mit Markenfälschungen boomt. Teilweise wird sie über große Online-Anbieter wie Aliexpress und Wish vertrieben. Die Leidtragenden sind sowohl die betroffenen Markeninhaber als auch die Endkunden selbst.

Typische Konstellation

Der Zwischenhändler bestellt bei einem großen Portal gefälschte Ware und verkauft sie über Ebay an den Endkunden. Der Endkunde ist über die Qualität frustriert, erkennt aber die Fälschung zunächst als solche nicht.

Was kann der Markeninhaber gegen Markenfälschungen und Produktpiraterie unternehmen?

Ansprüche

Der Verkauf von Markenfälschungen und Plagiaten stellt eine Verletzung der Markenrechte dar, konkret: es findet ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers aus Art. 9 I UMV, § 14 I MarkenG statt.

Neben den Unterlassungsansprüchen stehen dem Markeninhaber insbesondere Auskunftsansprüche, Ansprüche auf Rückruf, Vernichtung und Schadensersatz zu.

1. Unterlassungsanspruch

Der Zwischenhändler kann von dem Markeninhaber zunächst zur Unterlassung verpflichtet werden, Art. 9 II lit. a) UMV (EU-Marke) bzw. § 14 II MarkenG (deutsche Marke).

In der Praxis ist es häufig schwierig, den Händler von gefälschter Ware, der sich außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums befindet, ausfindig zu machen. Deshalb ist auch der Zwischenhändler vom Verbot umfasst, soweit er in seinen Geschäftspapieren ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren benutzt (EuGH GRUR 2009, 1156 Rn. 54 – Brandtraders).

Erlangt der Markeninhaber Kenntnis von der Verletzung seiner Marke, kann er den Markenverletzer abmahnen und von ihm die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangen. In dieser fordert er auch die Kosten für sein anwaltliches Vorgehen. Kommt der Markenverletzer dieser Aufforderung nicht nach, kann im Eilverfahren innerhalb weniger Tage eine einstweilige Verfügung erwirkt werden.

2. Auskunftsanspruch

Darüber hinaus steht dem Markeninhaber ein Auskunftsanspruch über die Herkunft und den Vertriebsweg widerrechtlich gekennzeichneter Waren zu. Dieser Anspruch steht auch dem Inhaber einer Unionsmarke zu.

Der Anspruch reicht sehr weit: Der Markenverletzer muss die vollständige Herkunft der Waren sowie die preislichen und zeitlichen Komponenten des Vertriebs offenlegen.

Der Auskunftsanspruch ist insbesondere zur Ermittlung weiterer Zwischenhändler für den betroffenen Markeninhaber von enormer Wichtigkeit. Zudem dient die Auskunft der Vorbereitung der Schadensersatzklage.

Auch der Auskunftsanspruch kann im Wege per einstweiliger Verfügung im Eilverfahren geltend gemacht werden.

3. Anspruch auf Vernichtung

Der Markeninhaber hat zudem einen Anspruch auf Vernichtung aller sich in Besitz befindlichen, widerrechtlich gekennzeichneten Artikel und Waren.

 4. Anspruch auf Schadensersatz

Zudem hat der Markeninhaber einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Markenverletzung vorsätzlich erfolgte. Dies ist in der Regel der Fall.

Der Markeninhaber kann neben dem entgangenen Gewinn sowohl den vom Verletzer erzielten Gewinn fordern (1) als auch denjenigen Pauschalbetrag ersetzt verlangen, den er vom Verletzer im Falle einer Lizenzerteilung als Lizenzgebühr hätte fordern können (2). Welcher Weg vorzugswürdig ist, bestimmt sich anhand des konkreten Einzelfalls.

 5. Strafrechtliche Sanktionen

Schließlich kann der Markeninhaber eine Strafanzeige nach § 143 Abs. 1 MarkenG stellen.

Die Zwischenhändler behaupten oftmals, sie hätten die Ware in gutem Glauben an die Echtheit erworben und weiterverkauft. Spätestens ab Zugang einer Abmahnung machen sie sich bei einem fortdauernden Weiterverkauf strafbar.

Antrag bei dt. Zoll nach der Produktpiraterie-VO

Die EU-Produktpiraterie-VO bietet dem Markeninhaber die Möglichkeit, die nationalen Zollbehörden als Markenbeschützer zu bestellen.

Für den Antrag fallen keine Gebühren an. Er ist schnell erstellt und sehr effektiv.  

Ermitteln die Zollbehörden verdächtige Waren, halten sie diese zurück. Der Markeninhaber wird hierüber innerhalb eines Tages informiert, erhält Abbildungen der verdächtigen Ware. Er kann die Vernichtung verlangen, wenn er schriftlich bestätigt hat, dass die Waren rechtsverletzend sind (1) und seine Zustimmung zur Vernichtung erklärt (2).

Zusammenfassung

Markeninhaber stehen verschiedene effektive Ansprüche zum Schutz ihrer Waren vor Markenfälschungen und Plagiaten zu.

BROST CLAßEN ist auf den umfassenden Schutz vor Markenfälschungen und Produktpiraterie spezialisiert. Die Anwälte (m/w) gehen für ihre Mandanten regelmäßig gegen Fälschungen und Produktpiraterie vor. Sie sind unter mail@brostclassen.de oder 0221 48 55 77 90 unkompliziert erreichbar.

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