OLG Köln: Sahra Wagenknecht muss Kritik an Aussagen zum Ukraine-Krieg hinnehmen

17. Oktober 2024

Sahra Wagenknecht ist erfolglos rechtlich gegen eine kritische Meinungsäußerung zu ihren Aussagen zum Ukraine-Krieg vorgegangen. Sowohl das Landgericht Köln als auch das Oberlandesgericht Köln haben den von Sahra Wagenknecht geltend gemachten Unterlassungsanspruch gegen die Äußerung eines CDU-Politikers zurückgewiesen.  

Der von BROST CLAßEN vertretene CDU-Politiker hatte Sahra Wagenknecht in einem Artikel der britischen „The Times“ für ihre Haltung zum um russischen Angriffskrieg in der Ukraine kritisiert. Er ist der Meinung, dass durch die Forderungen Wagenknechts (Stopp der Waffenlieferungen an die Ukraine, Einfrieren der Front) letztlich die Strategie Putins aufgehe und der Krieg akzeptiert bzw. hingenommen werde.

Konkret äußerte sich der CDU-Politiker in Bezug auf Sahra Wagenknecht und die von ihm abgelehnte Zusammenarbeit der CDU mit dem BSW wie folgt:

„I cannot accept any co-operation with a party that is practically a cult show with a plat-form that presents only Wagenknechts issues: a person who admires dictators and auto-cratic systems, and accepts the illegal war Putin has started in Ukraine.“

In der deutschen Übersetzung lautet das Zitat:

„Ich kann keine Zusammenarbeit mit einer Partei akzeptieren, die praktisch eine Kultshow ist und deren Programm nur Wagenknechts Themen enthält: eine Person, die Diktatoren und autokratische Systeme bewundert und den illegalen Krieg akzeptiert, den Putin in der Ukraine begonnen hat.“

Gegen diese Kritik hat sich Sahra Wagenknecht erfolglos versucht, rechtlich zu wehren:

Sie hat unseren Mandanten zunächst außergerichtlich im Wege der Abmahnung aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Dies haben wir für unseren Mandanten unter Hinweis auf die klare Zulässigkeit der Äußerung abgelehnt. Sodann hat Sahra Wagenknecht versucht, die zulässige Kritik auf gerichtlichem Weg zu unterdrücken. Ebenfalls erfolglos: Sowohl das Landgericht Köln als auch das Oberlandesgericht Köln haben den Verfügungsantrag Wagenknechts zurückgewiesen und deutlich gemacht, dass Frau Wagenknecht kritische Äußerungen zu ihren Positionen hinzunehmen hat.

Das Oberlandesgericht Köln hat die Äußerung als zulässige Meinungsäußerung mit hinreichender Tatsachengrundlage eingeordnet:

„Denn jedenfalls hat sich die Antragstellerin unstreitig dafür ausgesprochen, dass die nach Ansicht von Experten bestehende militärische Pattsituation in der Ukraine am Verhandlungstisch beendet werden solle, wobei – im Hinblick auf die militärische Stärke Russlands und zur Vermeidung der Gefahr einer nuklearen Auseinandersetzung – auch die Aufgabe besetzter Gebiete durch die Ukraine eine Option sein könne. Dass eine solche Haltung vom Antragsgegner dahingehend bewertet wird, dass die Antragstellerin den Krieg „akzeptiert“ habe, ist vor dem Hintergrund der Maßstäbe, die für Äußerungen im politischen Meinungskampf gelten (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 26.6.1990 – 1 BvR 1165/89, juris), nicht zu beanstanden.“

Eine Revision gegen die zugunsten des CDU-Politikers und der Meinungsfreiheit ausgegangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich.

Rechtsanwalt Dr. Jörn Claßen und Rechtsanwalt Yannick Hoppe, LL.M. (Stellenbosch) haben den CDU-Politiker in dem Rechtsstreit vertreten.

Hierzu berichtet u.a.:

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-koeln-15w11624-sahra-wagenknecht-auesserung-ukraine-krieg-akzeptiert-frank-sarfeld


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