Wir sind für eine gemeinnützige Einrichtung der Diakonie außergerichtlich erfolgreich gegen einen Artikel in der Fachpresse wegen Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung vorgegangen.
Der Fall ist insoweit außergewöhnlich, als dass es grundsätzlich um einen inhaltlich positiven Artikel über unsere Mandantin ging. Allerdings hatte unsere Mandantin einer Veröffentlichung nicht zugestimmt. Zudem wurden dabei betriebsinterne Zahlen veröffentlicht, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt waren. Diese Betriebsinterna hatte der Verlag wiederum von einem Dienstleistungsunternehmen unserer Mandantin erhalten, das den Artikel sodann in Auftrag gegeben hatte. Unsere Mandantin hatte dem Unternehmen zwar vorab die Daten auf Nachfrage zur Verfügung gestellt, jedoch ausschließlich zu deren internen Verwendung. In eine Veröffentlichung der Zahlen in der Fachpresse hatte unsere Mandantin zu keinem Zeitpunkt zugestimmt. Diese Absicht des Dienstleisters war für sie auch aus der Kommunikation mit dem Dienstleister nicht erkennbar.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Diese Veröffentlichung betriebsinterner Daten ohne Einwilligung unserer Mandantin, verletzt ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dies gilt im Übrigen nach Art. 19 Abs. 3 GG auch für juristische Personen. Einschränkungen dieses Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sind dabei nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.076.2018 – Az. 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17, NJW 2018, 2385):
„Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten. Es gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (…). Auch juristische Personen können Träger des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sein, das seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 2 Abs. 1 GG findet.“
Bei juristischen Personen ist dabei zu beachten, dass die informationelle Maßnahme die Betroffene einer Gefährdung hinsichtlich ihrer spezifischen Freiheitsausübung aussetzen muss. Maßgeblich kommt es dabei auf die Bedeutung der betroffenen Informationen für den grundrechtlich geschützten Tätigkeitskreis der juristischen Person sowie auf den Zweck und die möglichen Folgen der Maßnahmen an (BVerfGE 118, 168 (204) = NJW 2007, 2464).
Danach lag hier ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch Veröffentlichung des Artikels vor. Denn die Veröffentlichung des Artikels war geeignet, unsere Mandantin in ihrer wirtschaftlichen und gemeinnützigen Betätigung zu gefährden. Zudem handelte es sich um unternehmensbezogene Daten, die der Allgemeinheit nicht bekannt waren und die auch nicht zur Kenntnis der Allgemeinheit bestimmt sind. Es bestand insofern auch kein überwiegendes öffentliches Interesse an diesen Daten.
Unterlassungserklärung und Klarstellung
Der Verlag ist der anwaltlichen Aufforderung durch BROST CLAßEN zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung umfassend nachgekommen und hat den Artikel vollständig von der Webseite entfernt. Zudem wird in der nächsten Ausgabe der Zeitschrift eine Klarstellung abgedruckt, dass unsere Mandantin mit der Veröffentlichung des Artikels nicht einverstanden war.
BROST CLAßEN ist eine bundesweit und international tätige Kanzlei für Medien- und Presserecht sowie Rechts- und Krisenkommunikation.
Aus presserechtlichen Gründen ist der Sachverhalt anonymisiert geschildert.