BROST CLAßEN ist erfolgreich für einen Bankvorstand einer großen Genossenschaftsbank gegen eine identifizierende Verdachtsberichterstattung vorgegangen. Dem Bankvorstand wurde in der Berichterstattung in Bezug auf ein Grundstücksgeschäft eine unzulässige Vorteilsnahme vorgeworfen.
Für eine derartige Berichterstattung gelten die sogenannten Grundsätze der Verdachtsberichterstattung. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (GRUR 2023, 1391 Rn. 25 m.w.N.) sind dies die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung:
- Mindestbestand an Beweistatsachen
- Keine Vorverurteilung
- Anhörung / Berücksichtigung der Stellungnahme des Betroffenen
- Vorgang von gravierendem Gewicht
In dem Fall lag schon kein Mindestbestand an Beweistatsachen vor. Zudem hatte das berichtende Medium vorab den Betroffenen nicht ordnungsgemäß angehört. Auch eine Namensnennung war nicht gerechtfertigt, weil der Bankvorstand zumindest in der breiten Öffentlichkeit unbekannt war.
Nachdem BROST CLAßEN die Zeitung auf die Rechtsverletzungen hingewiesen hat, hat sie eine Unterlassungserklärung abgegeben. Im Nachgang musste die Zeitung wegen eines Redaktionsfehlers zudem eine weitere Unterlassungserklärung abgeben.
Der Rechtsstreit konnte auf diese Weise schnell und außergerichtlich beigelegt werden. Zudem wurde sichergestellt, dass die Presse künftig vor einer möglichen Berichterstattung eine Presseanfrage direkt an die Kanzlei richtet. So kann durch presserechtliche Hinweise verhindert werden, dass noch einmal über unzutreffende Vorwürfe berichtet wird.
Aus presserechtlichen Gründen ist der Sachverhalt anonymisiert geschildert. Nachfragen zum Verfahren können an Anwalt Dr. Jörn Claßen gerichtet werden.
Verdachtsberichterstattung – Beratung durch spezialisierten Anwalt
Die Anwälte der Kanzlei BROST CLAßEN beraten Behörden, Unternehmen, Verbände sowie Personen und bekannte Persönlichkeiten in medienrechtlichen Angelegenheiten. Sie führen regelmäßig Gerichtsverfahren zu Fällen im Bereich der Verdachtsberichterstattung.
„Verdachtsberichterstattung und Unschuldsvermutung im Spannungsverhältnis“
Eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung finden Sie in dem aktuellen Beitrag von Dr. Jörn Claßen in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW 2023, 3392): „Verdachtsberichterstattung und Unschuldsvermutung im Spannungsverhältnis“. Hieraus:
„Eine Verdachtsberichterstattung ist in der Regel mit schwerwiegenden Folgen für den Betroffenen verbunden. Die Person steht öffentlich am Pranger und wird oftmals für den Rest ihres Lebens mit den Vorwürfen in Verbindung gebracht; ganz gleich, ob sich diese später als falsch herausstellen, denn etwas bleibt immer hängen. Aufgrund dieser Gefahren ist eine Verdachtsberichterstattung nur ausnahmsweise und bei strenger Einhaltung der Zulässigkeitsvoraussetzungen berechtigt. Wenn Medien diese Voraussetzungen einhalten, Missstände aufdecken und sachlich hierüber informieren, dann leisten sie einen wichtigen gesellschaftlichen Beitrag. Leider wird die sachliche Information im Kampf um die knappe Ressource der öffentlichen Aufmerksamkeit zunehmend durch eine Skandalisierung ersetzt. Dies geht zulasten der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen und langfristig auch zulasten der Glaubwürdigkeit von Medien.“