BROST CLAßEN hat für ein Unternehmen aus der Finanzbranche einen Auslistungsanspruch gegenüber Google erfolgreich durchgesetzt, nachdem zuvor das Landgericht Köln zwei einstweilige Verfügungen erlassen hatte. Nach Inkenntnissetzung über die einstweiligen Verfügungen verweigerte Google zunächst die Löschung und forderte einen Nachweis über die Zustellung an. Ein solcher ist jedoch nach der Rechtsprechung nicht erforderlich. Nach nochmaliger außergerichtlicher Aufforderung löschte Google die Suchergebnisse schließlich.
Auslistungsanspruch nach einstweiliger Verfügung
Die Geltendmachung eines Auslistungsanspruchs ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die in den Suchergebnissen angezeigten Beiträge von Inhalteanbietern wie News-Seiten oder Online-Zeitungen ohne Vorhaltung in den Suchmaschinen kaum zur Kenntnis genommen würden.
Zudem kann die Vollstreckung von Ansprüchen gegen unter Umständen Zeit in Anspruch nehmen, wenn der Firmensitz der Verantwortlichen im europäischen Ausland liegt.
In solchen Fällen ist für Betroffene die anhaltende und weitreichende Kenntnisnahme rechtsverletzender Inhalte über die Suchergebnisse, die regelmäßig rufschädigende und/oder diffamierende Falschinformationen enthalten – eine schwerwiegende Belastung.
Voraussetzung: Nachweis einer Rechtsverletzung
Ein Auslistungsanspruch gegen Suchmaschinenanbieter besteht, wenn diese über rechtswidrige Inhalte hinreichend in Kenntnis gesetzt worden sind. Erforderlich ist der „Nachweis“ einer Rechtsverletzung.
Hinsichtlich der Anforderungen an einen solchen Nachweis hat der BGH unter Bezugnahme auf den EuGH ausgeführt (BGH ZUM 2023, 772 (777)):
„[…] der Nachweis, dass die […] enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind […], gilt als erbracht, wenn der Betroffene eine gegenüber dem Herausgeber der Webseite, d.h. dem Inhalteanbieter, ergangene gerichtliche Entscheidung vorlegt, die auf der Feststellung beruht, dass in dem aufgelisteten Inhalt enthaltene Informationen, die im Hinblick auf den gesamten Inhalt nicht unbedeutend sind, zumindest auf den ersten Blick unrichtig sind.
Auslistungsanspruch unabhängig von Zustellung der einstweiligen Verfügung
Dieser Maßgabe entsprechend ist Google zur Auslistung rechtswidriger Suchergebnisse verpflichtet, wenn eine gerichtliche Entscheidung vorgelegt wird, welche die Rechtswidrigkeit der Inhalte nachweist.
Anders als Anbieter von Suchmaschinen in diesem Kontext regelmäßig vortragen, bedarf es der Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidung gegen den Inhalteanbieter (aufgrund einer Zustellung der Entscheidung (im Ausland)) nicht.
Ein etwaiges Vorgehen gegen einen Inhalteanbieter ist zudem unabhängig von einer gerichtlichen Entscheidung möglich. Diese Auffassung steht im Einklang mit den Vorgaben des BGH und EuGH (BGH ZUM 2023, 772 (777)):
„Der Betroffene ist […] nicht verpflichtet, bereits im Vorfeld seines Auslistungsantrags eine gerichtliche Entscheidung gegen den Inhalteanbieter zu erwirken. Er kann den ihm obliegenden Nachweis vielmehr auch durch Vorlage von sonstigen relevanten und hinreichenden Belegen erbringen […].“
Anbieter von Suchmaschinen müssen jedenfalls reagieren, wenn Betroffene gerichtliche Entscheidungen vorlegen, die eine Rechtswidrigkeit der Inhalte in den Suchergebnissen – unabhängig von einer Zustellung – nachweisen.
Rechtsanwalt Dr. Richard Kindling: „Im Falle rechtsverletzender Inhalte kann ein zusätzliches Vorgehen gegen Anbieter von Suchmaschinen aus Sicht der Betroffenen besonders dann effektiv sein, wenn eine Vollstreckung gegen Inhalteanbieter selbst Zeit in Anspruch nimmt. Anbieter von Suchmaschinen können sich nicht ihrer Verantwortung entziehen, indem sie auf das Erfordernis einer Zustellung der gerichtlichen Entscheidung an den Inhalteanbieter verweisen.“