BROST CLAßEN ist außergerichtlich erfolgreich gegen einen rufschädigenden Suchergänzungsvorschlag (Autocomplete) in der Google-Suchmaschine vorgegangen.
Google bietet seinen Nutzern bei der Eingabe von Suchbegriffen automatisch weitere Suchergänzungsvorschläge an, die – vermeintlich – zu den bereits gewählten Suchbegriffen passen. Hierdurch soll die Nutzerfreundlichkeit der Suchmaschinennutzung verbessert werden.
Eine vom Google-Algorithmus erzeugte Suchergänzung kann in Verknüpfung mit einem gesuchten Personen- oder Unternehmensnamen für den Betroffenen jedoch zum Ärgernis werden. Wenn die gesuchte Person über die Autocomplete-Funktion stets mit einem negativen Begriff verknüpft wird, entsteht schnell ein falscher Eindruck. Es besteht die Gefahr einer nachhaltigen Reputationsschädigung.
So ist es einem Mandanten von BROST CLAßEN ergangen. Bei Eingabe seines Vor- und Nachnamens schlug Google dem Nutzer die Suchergänzung „me too“ vor. Hintergrund war eine rechtswidrige Berichterstattung, in welchem unserem Mandanten fälschlicherweise sexuelle Belästigung vorgeworfen wurde. Gegen die Berichterstattung hatte BROST CLAßEN eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Köln erwirkt. Die Suchergänzung „me too“ hat Google nach einer außergerichtlichen Abmahnung gelöscht. Für die beanstandete Suchergänzung fehlte es an hinreichenden Anknüpfungstatsachen.
BGH: Suchergänzung (Autocomplete) kann rechtswidrig sein
Nach der aktuellen Rechtsprechung können auch Autocomplete-Begriffe die Persönlichkeitsrechte bzw. Unternehmenspersönlichkeitsrechte des Betroffenen verletzen, wenn die verknüpften Begriffe einen unwahren Aussagegehalt haben. Hierzu hat der BGH in Bezug auf den Suchergänzungsvorschlag „Scientology“ ausgeführt (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2023 – VI ZR 269/12, GRUR 2013, 751.):
„Danach sind das Interesse der Kl. am Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte einerseits und die durch Art. 2, 5 I und 14 GG geschützten Interessen der Bekl. auf Meinungs- und wirtschaftliche Handlungsfreiheit andererseits abzuwägen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bekl. die Suchmaschinenfunktion zwar in ihrem eigenen geschäftlichen Interesse in der beschriebenen Weise betreibt, um Nutzer wegen der Effektivität der Suche an sich zu binden. Doch ziehen die Nutzer ihrerseits daraus den Vorteil einer begriffsorientierten Suche nach Daten und Informationen. Auch die Kl. wenden sich nicht dagegen, dass mittels der Suchmaschine persönliche Daten, wie der Name des Kl. zu 2 und sein Bezug zur Kl. zu 1, aufgefunden werden können. Auf Seiten der Kl. ist für die Abwägung entscheidend, dass die verknüpften Begriffe einen unwahren Aussagegehalt haben, weil der Kl. zu 2 – wovon nach dem Vortrag der Kl. revisionsrechtlich auszugehen ist – weder in Verbindung mit einem Betrug gebracht werden kann noch Scientology angehört oder auch nur nahe steht. Äußerungen von unwahren Tatsachen müssen nicht hingenommen werden.“
Rechtsanwalt Yannick Hoppe, LL.M. (Stellenbosch):
„Werden in der Google-Suchmaschine negativ konnotierte Begriffe bei einer Personensuche als Autocomplete angezeigt, kann dies zu einem erheblichen Reputationsrisiko führen. Denn die betroffene Person findet sich so schnell in einer Rechtfertigungsposition wieder. Die Anzeige von persönlichkeitsrechtsverletzenden Suchergänzungsvorschlägen muss der Betroffene nicht dulden. Hier bestehen rechtliche Ansprüche gegen den Suchmaschinenbetreiber, sobald dieser Kenntnis von der Rechtsverletzung hat. Hat der Suchmaschinenbetreiber einmal Kenntnis, muss er in Zukunft kerngleiche Verstöße verhindern.“
Die Anwältinnen und Anwälte der Kanzlei BROST CLAßEN beraten Behörden, Unternehmen, Verbände sowie Personen und bekannte Persönlichkeiten in medienrechtlichen Angelegenheiten. Die Anwältinnen und Anwälte sind telefonisch, per E-Mail oder Video-Call unkompliziert erreichbar.