Google Eintrag löschen – 7 Löschgründe

18. Dezember 2023

Inhaltsverzeichnis

Google Bewertung löschen

Geschrieben von Ref. iur. David Christopher Franke

Einen Google Eintrag zu löschen kann aus verschiedenen Gründen notwendig sein. Denn häufig sind negative Google-Einträge nicht bloß unangenehm: Negative Bewertungen und Behauptungen auf Google können erhebliche Auswirkungen auf das Image einer Person oder eines Unternehmens haben.

Es gibt einige Möglichkeiten, gegen solche Google Einträge vorzugehen. In diesem Zusammenhang zeigen wir sieben Gründe, die das Löschen von Google Einträgen rechtfertigen können. Der Fokus liegt dabei nicht nur auf dem Schutz der Reputation, sondern auch auf der Wahrung der Privatsphäre und dem Schutz der Online-Identität.

1. Unwahre Tatsachenbehauptungen in Google Eintrag löschen

Unwahre Tatsachenbehauptungen sind unzulässig. Denn Falschbehauptungen sind nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt:

Grundsätzlich ist zwischen Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen zu differenzieren. Eine Tatsachenbehauptung zeichnet sich dadurch aus, dem Beweis zugänglich zu sein. Eine Meinungsäußerung ist dagegen von dem Element der Stellungnahme geprägt. Die Grenze zur justiziablen Tatsachenbehauptung kann bereits dann überschritten sein, wenn ein persönliches Werturteil mit einer Tatsachenbehauptung verbunden wird.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat noch am 23.05.2023 bestätigt, dass Google zur Löschung von Artikeln verpflichtet ist, die Falschbehauptungen enthalten. Das gilt nicht nur für Suchergebnisse oder Bewertungen, sondern auch etwa für Angaben in der Rubrik „Weitere Fragen“ bzw. „Ähnliche Fragen“ der Google-Suche. Denn diese sind ebenfalls auf Google zurückzuführen und können gleichfalls rufschädigende Auswirkungen haben.

2. Beleidigung – Google muss schnell löschen

Eine Beleidigung wird Google in der Regel schon bei einer einfachen Meldung überprüfen und im Fall eines Richtlinienverstoßes entfernen. Dennoch kann ein zusätzliches Vorgehen gegen den Verfasser der Beleidigung erforderlich sein, um eine Neuveröffentlichung zu verhindern oder Folgeansprüche durchzusetzen.

Das Problem: Google gibt die Daten des Verfassers nicht ohne Weiteres heraus. Es ist aber möglich, Google zur Auskunftserteilung über diese Personendaten zu verpflichten – beispielsweise über den „neuen“ Anspruch aus § 21 TTDSG. Denn nur mit den Personendaten kann die Identität des Verfassers geklärt werden, um auch weitergehende Ansprüche auf Unterlassung und Geldentschädigungen durchzusetzen – oder Strafanzeige gegen die Person zu stellen. Da der Anspruch der Anordnung eines Landgerichts bedarf, kann er nach aktueller Rechtslage nur mit anwaltlicher Vertretung durchgesetzt werden.

Eine Übersicht über Ansprüche wegen Beleidigung finden Sie hier:

3. Recht auf Vergessenwerden – Neue Google-Rechtsprechung

Auch das „Recht auf Vergessenwerden“ ermöglicht die Löschung eines Google Eintrages . Wie der Name nahelegt, sind veraltete Informationen der Hauptanwendungsfall. Wiederum können so nicht nur Google Bewertungen gelöscht werden, sondern auch unliebsame Artikel zu Ihrem Unternehmen sowie sonstige Google-Suchergebnisse.

Der Anspruch ergibt sich in erster Linie aus Art. 17 DSGVO. Er hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere der Bekanntheit der Person in der Öffentlichkeit, der Quelle der Informationen und dem Alter der Inhalte.

4. Anspruch auf Löschung bei Datenschutzverletzung

Die DSGVO regelt auch darüber hinaus konkrete Ansprüche auf Löschung eines Google Eintrages. So insbesondere, wenn die Daten nicht mehr notwendig sind oder sonst unrechtmäßig verarbeitet wurden:

Google kann nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil v. 13.05.2014) unter bestimmten Voraussetzungen selbst dann dazu verpflichtet werden, Links von der Ergebnisliste zu entfernen, wenn die Veröffentlichung von Namen oder sonstigen Informationen auf den Internetseiten als solche rechtmäßig ist. Das stärkt den Rechtskreis Betroffener, eine Auslistung in den Google Ergebnissen zu erreichen.

5. Verletzung der Privat- oder Intimsphäre durch Google Eintrag

Ein immer häufigeres Phänomen: Nacktfotos oder andere sexuelle Inhalte („Revenge Porn“) werden im Internet veröffentlicht, zum Beispiel durch den Ex-Partner. Ziel ist es meist, den Ruf des Opfers zu schädigen. Die Geschädigten leiden dabei oft unter starken Schamgefühlen und einer hohen psychischen Belastung.

Sind die Fotos oder Videos erst einmal im Netz, können sie sich rasant verbreiten. Noch mehr als sonst kommt es auf ein schnelles Vorgehen an, um die Verbreitung zu stoppen und das Material sofort löschen zu lassen. Ein schnelles anwaltliches Vorgehen ist ratsam.

Auch sonstige Veröffentlichungen über das Privatleben sind grundsätzlich angreifbar. Denn die Privat- oder Intimsphäre ist auch verletzt, wenn jemand persönliche Daten wie Kontaktdaten, Krankendaten oder Ähnliches verbreitet. Wiederum ist in solchen Fällen nicht nur die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen möglich, sondern auch die Durchsetzung weitergehender, teils erheblicher Schadensersatzforderungen.

6. Urheberrechtsverletzungen durch Google Suchtreffer

Dem Urheber eines Werks steht an Bildern, Musik und kreativen Schöpfungen das Urheberrecht zu. Das Urheberrecht schützt nicht nur Kunst im hergebrachten Sinne, sondern beispielsweise auch die Werke von Influencern, Unternehmen oder anderen „Digital Creators“. Das bedeutet: Nicht erst ein aufwändiges Gemälde genießt rechtlichen Schutz, sondern schon ein einfaches Foto auf einem Instagram-Profil.

Urheberrechtsverletzungen gewähren sowohl einen Anspruch auf Löschung der verletzenden Veröffentlichungen als auch Schadensersatzansprüche. In der Regel prüfen Gerichte in diesen Fällen, welche Lizenzgebühr für die berechtigte Nutzung des Werks angemessen gewesen wäre. So konnten wir etwa für eine Influencerin 10.000 € Schadensersatz wegen unerlaubter Bildnutzung durchsetzen.

7. Verdachtsberichterstattung

Wird über einen Sachverhalt berichtet, der noch nicht vollständig aufgeklärt ist, ist von Verdachtsberichterstattung die Rede. Für deren Zulässigkeit hat die Rechtsprechung im Laufe der Jahre ausdifferenzierte Voraussetzungen entwickelt.

In der Regel dürfen Zeitungen und Blogs nur anonym über noch nicht verurteilte Personen berichten, die im Verdacht einer Straftat stehen. Denn in Deutschland gelten Verdächtige vor dem Gesetz so lange als unschuldig, bis ihre Schuld bewiesen ist.

Eine identifizierende Berichterstattung kann aber schon vor einer gerichtlichen Entscheidung zu einer erheblichen Prangerwirkung in der Öffentlichkeit führen bis hin zur völligen Zerstörung des öffentlichen Rufs.

Eine rechtmäßige Verdachtsberichterstattung ist daher an vier Voraussetzungen geknüpft:

  1. Es gibt einen Mindestbestand an Beweistatsachen,
  2. der Betroffene wird nicht vorverurteilt,
  3. die Allgemeinheit hat ein Informationsinteresse und
  4. der Journalist hat eine erhöhte Sorgfaltspflicht eingehalten, insbesondere eine Stellungnahme eingeholt und ausreichend zum Verdacht recherchiert.

Erst kürzlich hat der BGH (mit Urteil v. 20.06.2023 – VI ZR 262/21) diese Grundsätze der Verdachtsberichterstattung erneut bestätigt. Auch die Veröffentlichung von Fotos kann bei identifizierender Berichterstattung isoliert angegriffen werden.

Google Eintrag löschen – Anwaltliche Durchsetzung von Löschansprüchen

Wenn eine der genannten Rechtsverletzungen vorliegt, kann ein Löschungs- und ggf. Unterlassungsanspruch gegen Google bestehen. Unsere Anwältinnen und Anwälte klären gerne darüber auf, OB und WIE Rechte gegen Google durchgesetzt werden können. Die Anwältinnen und Anwälte sind telefonisch, per E-Mail oder Video-Call unkompliziert erreichbar.

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