In der mündlichen Verhandlung bei der Pressekammer des Landgericht Köln kam der Rechtsanwalt des Klägers ins Schwitzen: Er hatte für seinen Mandanten auf Unterlassung einer Google-Bewertung geklagt.
Unzulässigkeit der Klage
Das Landgericht machte innerhalb der Verhandlung deutlich, dass die Klage bereits unzulässig sein dürfte. Die Richter folgten damit der Rechtsauffassung von BROST CLAßEN, wonach vor einer Klageerhebung über eine (negative) Google-Bewertung gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 2 JustG NRW ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist, soweit Rezensent und Betroffene im Sinne des § 54 JustG NRW im gleichen Gerichtsbezirk wohnhaft und/oder ansässig sind.
Schlichtungsverfahren in Klageverfahren zwingend erforderlich
Das Schlichtungsverfahren vor einer in § 55 JustG NRW genannten Gütestelle ist in Nordrhein-Westfalen – entgegen der Ansicht der Gegenseite – nicht erst dann erforderlich, wenn strafrechtlich relevante Äußerungen im Sinne der §§ 185 ff. StGB in Streit stehen.
Vielmehr erfasst der Anwendungsbereich sämtliche Ansprüche, die auf einer (angeblichen) Verletzung der persönlichen Ehre (außerhalb von Presse oder Rundfunk) beruhen und demgemäß ebenso (herabsetzende) Werturteile qua Google-Bewertung.
Diese Rechtsauffassung steht im Einklang mit der Gesetzesbegründung des zu § 53 Abs. 1 Nr. 2 JustG NRW wortgleichen § 15a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EGZPO.
Diesbezüglich heißt es in der BT-Drs. 14/980, S. 6:
„Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erstreckt den Anwendungsbereich des obligatorischen Schlichtungsverfahrens auf Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, soweit diese nicht in Presse oder Rundfunk begangen werden. Bei Ehrverletzungen im privaten Bereich ohne presserechtlichen Bezug handelt es sich in aller Regel um in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einfache Konflikte, die durch eine persönliche Erörterung mit den Parteien beigelegt werden können.“
Sinn und Zweck des Schlichtungsverfahrens ist es, die Rechtsprechung in einfach gelagerten (Nachbarschafts-) Streitigkeiten zu entlasten. Eine solche Entlastung kommt erst recht in privaten äußerungsrechtlichen Streitigkeiten (u.a. über Google-Bewertungen) in Betracht, die keine strafrechtliche Relevanz aufweisen.
Klagerücknahme nach Hinweis des Gerichts
Da das Schlichtungsverfahren in diesem Fall nicht durchgeführt wurde, führt dies zur Unzulässigkeit der Klage. Nach dem Hinweis des Gerichts zog der Kläger den Klageantrag zurück.
Rechtsanwalt Dr. Richard Kindling:
„Die von uns geteilte Ansicht des Gerichts ist mit Blick auf eine Entlastung der Justiz in (äußerungsrechtlichen) Streitigkeiten konsequent. Betroffene sind in solchen Fällen frühzeitig über das Erfordernis eines Schlichtungsverfahrens aufzuklären. Das Verfahren vor einer Gütestelle kann nach unserer Erfahrung zur frühzeitigen Streitbeilegung beitragen und langwierige und zeit- sowie kostenintensive Gerichtsverfahren vermeiden.“