Auskunftssperre im Melderegister – so geht’s  

7. April 2022

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Bild mit Stempel Auskunftssperre

„Hausbesuche“ in böser Absicht nehmen leider zu. Was oft als Hetze im Internet beginnt, setzt sich auch im „realen“ Leben fort. Betroffen sind nicht nur Politiker und Prominente. Auch andere Personen wie Ärzte, Influencer, Journalisten, Lehrer, Manager oder Rechtsanwälte sind betroffen. Zum Schutz der Privatsphäre ist es möglich, eine Auskunftssperre bei der Meldebehörde zu beantragen. Wir zeigen in diesem Beitrag, welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen.

Auskunftssperre zum Schutz der Privatsphäre

In Deutschland werden die Meldebehörden als „informationelles Rückgrat“[1] der Gesellschaft angesehen. Viele bürokratische Angelegenheiten werden mit ihrer Hilfe geklärt. Dabei kommt es regelmäßig vor, dass Behörden untereinander die personenbezogenen Daten eines Bürgers weitergeben. Dies ist ihnen unter den Voraussetzungen der §§ 33 ff. Bundesmeldegesetz (BMG) gestattet. Allerdings können Interessen des betroffenen Bürgers einer etwaigen Datenübermittlung entgegenstehen. Ist dies der Fall, dann kann ein Anspruch nach § 51 BMG auf Auskunftssperre geltend gemacht werden.

Voraussetzungen für eine Auskunftssperre im Melderegister

Gemäß § 51 Abs. 1 BMG haben Personen einen Anspruch auf Auskunftssperre, wenn eine Gefahr für

  • das Leben
  • die Gesundheit
  • die persönliche Freiheit oder
  • ähnliche schutzwürdige Interessen besteht.

Dabei stellt sich zunächst die Frage, was genau zu den ähnlichen schutzwürdigen Interessen zählt. Sie sind jedenfalls dann anzunehmen, wenn die betroffene Person vor

  • Bedrohung
  • Beleidigung oder
  • unbefugter Nachstellung geschützt werden muss.

Interessenabwägung

Ob ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person durch die Verarbeitung oder Nutzung von Daten beeinträchtigt wird, muss dabei im Rahmen einer Interessenabwägung für den jeweiligen Einzelfall bestimmt werden.[2]

Für die Bewertung der Schutzbedürftigkeit ist zu berücksichtigen, ob die betroffene oder eine andere Person einem Personenkreis angehört, der sich auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht. Die Zugehörigkeit einer bestimmten Berufsgruppe allein reicht noch nicht aus, um die Eintragung einer Auskunftssperre zu veranlassen[3].

Wenn von der Meldebehörde nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass eine Gefahr vorliegt, so muss sie im Zweifel eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG erteilen. Diese Sperre ist auf zwei Jahre befristet, kann jedoch auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden.

Auskunftsanträge müssen mitgeteilt werden

Sobald eine Meldebehörde eine Auskunftssperre eingetragen hat, muss die betroffene Person über jedes Auskunftsersuchen unterrichtet werden. Sie soll damit auf weitere Ausforschungsmöglichkeiten hingewiesen und ihr die Möglichkeit gegeben werden, weitere Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Strenger Datenschutz

Auskunftsverweigerungen der Behörden dürfen dabei keine Rückschlüsse zu dem Vorliegen von Daten über eine Person oder dem Vorhandensein einer Auskunftssperre ermöglichen. Sie müssen viel mehr neutral formuliert sein. Die Verweigerung einer Melderegisterauskunft ist auf die Formulierung „Eine Auskunft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden“ zu beschränken.

Generelle Auskunftsverbote

Generell unzulässig sind Melderegisterauskünfte, die eine Einsicht in das Personenstandsregister nach § 63 Personenstandsgesetz (PStG) oder das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot von angenommenen Kindern gemäß § 1758 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erfordern.

Eintragung der Auskunftssperre unentgeltlich

Eine Auskunftssperre muss von der Meldebehörde unentgeltlich, also kostenfrei, eingetragen werde.

Beantragung der Auskunftssperre durch einen Anwalt

Da die Hürden für eine Auskunftssperre hoch sind und die Auswirkungen eines abgelehnten Antrages erheblich sein können, empfiehlt es sich, in kritischen Fällen die Beantragung durch einen Rechtsanwalt vornehmen zu lassen.

Geschrieben von Rechtsanwalt Dr. Jörn Claßen und stud. iur. Mireille Thierfelder

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[1] https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html

[2] 8. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

[3] 51.0 BMGVwV