Hurra, hurra, der Herbst ist da? Rechtliche Einschätzung der alljährlichen „Reichenlisten“

Reichenliste

Geschrieben von Rechtsreferendar Fabian Kurti

Jedes Jahr werden im Herbst die sogenannten „Reichenlisten“ veröffentlicht und sorgen für großes öffentliches Interesse, da sie die vermögendsten Menschen der Welt scheinbar objektiv vergleichbar machen. Rankings wie die von Forbes, Bloomberg oder dem deutschen Manager Magazin suggerieren eine klare Rangordnung wirtschaftlicher Macht und listen Personen des öffentlichen und nicht öffentlichen Lebens entsprechend ihres Vermögens auf. Die Veröffentlichungen werden dabei von einer Vielzahl von Medien übernommen und weiterverbreitet. Inhaltlich handelt es sich bei den Angaben häufig um Schätzungen, die auf unterschiedlich verlässlichen Quellen beruhen können. So kommen für die Schätzung der Vermögensverhältnisse Angaben aus Archiven und Registern bzw. Stellungnahmen von Rechtsanwälten, Vermögensverwaltern, Bankmanagern und den Vermögenden selbst in Betracht. Nicht jeder vermögenden Privatperson dürfte es bei dem Gedanken jedoch wohl sein, dass die Einzelheiten der eigenen Finanzen an die Öffentlichkeit gelangen. Es ist daher zu betonen, dass auch im Rahmen einer solchen Veröffentlichung der Persönlichkeitsschutz nicht zurücktreten muss und ein anwaltliches Vorgehen gegen die Listung grundsätzlich möglich ist.

Die Herausforderung

Die eigenen Finanzen zählen grundsätzlich zum Gegenstand der individuellen Lebensverhältnisse und unterliegen somit dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Erforderlich ist daher in der Regel eine Abwägung zwischen den Interessen der Betroffenen und den möglichen Veröffentlichungsinteressen der jeweiligen Herausgeber. Zugunsten der Betroffenen ist innerhalb dieser Abwägung zu berücksichtigen, dass diese häufig keinen Einfluss auf die Veröffentlichungen haben, obwohl die Schätzungen auf der Grundlage von unsicheren, unrichtigen oder unvollständigen Daten beruhen können. Gleichermaßen sind auch Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen – man möge sich nur an die wiederholten und teils tragischen Entführungsfälle innerhalb von Unternehmerfamilien erinnern. Diese Sicherheitsinteressen kommen erst recht zum tragen, wenn die Betroffenen hinsichtlich des eigenen Vermögens „unter dem Radar“ fliegen. Dies ist schließlich nicht unüblich, insbesondere wenn Vermögen überwiegend weitervererbt wird und die Herkunft des Vermögens längst in den Hintergrund getreten ist. Es besteht daher die Gefahr, dass Betroffene durch die Namensnennung in den Reichenlisten der Öffentlichkeit erstmalig bekannt werden. Damit bewegen sich die Reichenlisten in einem Spannungsfeld, das eine kritische Betrachtung des Formats erforderlich macht.

Berichterstattung über das Vermögen („Reichenlisten“) – Meinung oder Tatsache?

Das Presse- und Äußerungsrecht unterscheidet traditionell zwischen Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen. Die rechtliche Einordnung der jeweiligen Äußerung bestimmt die Möglichkeiten des anwaltlichen Vorgehens maßgeblich. Wird die Angabe der Vermögensverhältnisse als Meinungsäußerung verstanden, ist zur Bestimmung der Zulässigkeit der Veröffentlichung stets eine umfangreiche Einzelfallabwägung zwischen den widerstreiten Interessen vorzunehmen, wobei die beschriebenen Sicherheitsrisiken von einigem Gewicht sein dürften. Geht man jedoch davon aus, dass die Listung unter Angabe des Vermögens eine Tatsachenbehauptung darstellt, so sind wahre Angaben in der Regel zulässig, während unwahre Angaben grundsätzlich unzulässig sind. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist dabei stets die Beweisbarkeit der Äußerung. Eine Meinungsäußerung enthält eine subjektive Stellungnahme mit Wertungselementen und kann als solche gerade nicht mit Mittel der Beweisführung bestätigt oder widerlegt werden. Vor diesem Hintergrund sind auch Schätzungen als Ausdruck eines Bewertungsvorgangs häufig als Meinungsäußerungen zu verstehen. Schließlich kommt je nach Ausgestaltung auch eine Kombination beider Alternativen in Betracht – die sogenannte Meinungsäußerung mit Tatsachenkern. Davon dürfte zumindest auszugehen sein, wenn die Grundlage der Schätzung offengelegt und erkennbar ist. Ist in diesem Fall bereits die Schätzungsgrundlage unzutreffend, so bestehen regelmäßig gute Erfolgsaussichten für ein anwaltlichen Vorgehen gegen die Veröffentlichung.

Eine pauschale Einordnung hinsichtlich der Angaben in den „Reichenlisten“ ist jedoch regelmäßig nicht möglich, da es insofern stets um die Art und Weise der Darstellung ankommt. Dass die Einordnung stark einzelfallabhängig ist, zeigt sich auch an der unterschiedlichen Rechtsprechung. So ging das Landgericht München I (Urteil vom 06.04.2011 – 9 O 3039/11) noch von einer Tatsachenbehauptung aus, während jüngere Entscheidungen zunehmend Richtung Meinungsäußerung tendieren (so etwa das LG Köln, Beschluss vom 04.12.2024 – 28 O 270/24 und das LG Hamburg, Beschluss vom 05.05.2025 – 324 O 50/25). Schutzlos sind Betroffene jedoch in beiden Fällen nicht, denn letztlich müssen selbst wahre Tatsachenbehauptungen nicht zwangsläufig hingenommen werden. Die Verbreitung ist nämlich auch dann unzulässig, wenn der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht außer Verhältnis zum öffentlichen Interesse an der Verbreitung der Information steht. Dies ist jedoch mit einigen Hürden verbunden.

Zuordnung zur Privatsphäre

Die Erfolgsaussichten des anwaltlichen Vorgehens werden zudem davon bestimmt, mit welcher Intensität die Veröffentlichung in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen eingreift. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht unterscheidet dabei zwischen unterschiedlichen Stufen, welche die Anforderungen an einen Eingriff bestimmen. In Bezug auf die Veröffentlichung von Vermögensverhältnissen ist einerseits eine Zuordnung zur Privatsphäre, andererseits eine Zuordnung zur Sozialsphäre denkbar. Die Sozialsphäre umfasst in der Regel die Gesamtheit des öffentlichen Lebens, sodass Berichterstattungen dort grundsätzlich eher hinzunehmen sind als im Bereich der Privatsphäre. Nach unserer Auffassung muss hinsichtlich der Herkunft des Vermögens unterschieden werden. Grundsätzlich kann nämlich davon ausgegangen werden, dass Einzelheiten über die finanziellen Verhältnisse der Privatsphäre zuzuordnen sind. Eine Zuordnung zur Sozialsphäre kommt allenfalls dann in Betracht, wenn das Vermögen im Zusammenhang mit nach außen wahrnehmbaren Investitionen steht. Davon ging auch das Landgericht Köln (Beschluss vom 04.12.2024 – 28 O 270/24) aus, was insofern nachzuvollziehen ist, dass berufliche und unternehmerische Aktivitäten regelmäßig in der Sozialsphäre stattfinden.

Anwaltlicher Handlungsspielraum

Insgesamt ist eine leichte Tendenz der Gerichte festzustellen, in den Angaben der Reichenlisten eine zulässige Meinungsäußerung anzunehmen, die lediglich die Sozialsphäre betrifft. Dies erschwert aufgrund der darstellten rechtlichen Hintergründe ein Vorgehen der Betroffenen gegen die Listung in solchen Formaten, macht es aber nicht unmöglich. Erforderlich ist eine rechtliche Überprüfung des jeweiligen Einzelfalls. Insbesondere dann, wenn gewichtige Sicherheitsinteressen betroffen sind, kann ein rechtliches Vorgehen zweckmäßig sein.


BROST CLAßEN Medienkanzlei ist eine der führenden Kanzleien für Medien- und Presserecht in Deutschland. Die Kanzlei ist insbesondere auf den Persönlichkeitsschutz von Unternehmen und Personen spezialisiert.