Im letzten Jahrhundert war die Fernsehsendung Versteckte Kamera ein Heidenspaß für die ganze Familie am Samstagabend. Prominente Gäste wurden (mehr oder weniger) durch heimliches Filmen vor laufender Kamera reingelegt. Beschwert haben sie sich nicht. War der Zweck doch für alle Beteiligten ein unterhaltsamer. Während dieses Format mittlerweile vom Zeitgeist eingeholt wurde, ist der Einsatz versteckter Kameras in anderen Bereichen weiterhin aktuell. Dieser Beitrag befasst sich mit versteckten Aufnahmen, die für Betroffene nicht unterhaltsam, sondern bloßstellend, rufschädigend und mitunter sogar existenzgefährdend sind.
Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch heimliche Aufnahmen
Von Medien werden heimliche Aufnahmen oft zum Aufdecken vermeintlicher Missstände eingesetzt. Teilweise bekommen Journalisten die Aufnahmen von Informanten zugespielt. Vielfach setzen Medien aber auch selbst die versteckte Kamera ein.
Bei jedem Filmen von Personen oder mit Bezug zu Unternehmen liegt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder das Unternehmenspersönlichkeitsrecht vor. Die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung der Aufnahmen richtet sich nach den speziellen gesetzlichen Regelungen aus §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG).
Betroffene müssen grundsätzlich in die Aufnahmen einwilligen oder diese nachträglich genehmigen
Sowohl das Anfertigen als auch das Veröffentlichen der Aufnahmen hängt grundsätzlich von der Einwilligung des Betroffenen ab. Nun liegt diese Einwilligung des Betroffenen bei heimlichen Aufnahmen aber denklogisch nicht vor. Und auch eine nachträgliche Genehmigung der Aufnahmen wird dann nicht erteilt werden, wenn sich die Aufnahmen bei einer Veröffentlichung rufschädigend auswirken könnten.
Werden die Aufnahmen ohne Einwilligung oder Genehmigung veröffentlicht, ist dies jedoch nur dann rechtswidrig, wenn bei der Abwägung der kollidierenden Grundrechte die Beeinträchtigung der (Unternehmens-) Persönlichkeitsrechte überwiegt.
Veröffentlichung heimlicher Aufnahmen nur ausnahmsweise bei besonderem Informationsinteresse zulässig
Eine Veröffentlichung verdeckter Filmaufnahmen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nur dann zulässig, wenn es um Missstände von erheblichem Gewicht geht, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht. Dies kann z.B. bei nachgewiesenen schweren Straftaten der Fall sein. Unterhalb dieser Schwelle ist eine die betroffenen Personen oder das Unternehmen identifizierende Veröffentlichung regelmäßig unzulässig.
Erst recht unzulässig ist die Veröffentlichung von Aufnahmen, wenn es um die Bloßstellung von Personen geht oder die Aufnahmen gar die Intimsphäre betreffen. Die Veröffentlichung der Aufnahmen durch Medien ist in der Regel auch dann unzulässig, wenn sich die veröffentlichenden Medien die Informationen selbst widerrechtlich, etwa durch einen Hausfriedensbruch, beschafft haben.
Versteckte Kamera und heimliches Filmen strafbar
Nach § 33 KUG und § 201a StGB kann der Einsatz einer versteckte Kamera bzw. das heimliche Filmen sogar strafbar sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Intimsphäre verletzt wird.
Versteckte Kamera bei ZDF-WISO, stern TV, SAT.1-AKTE, Achtung Abzocke & Co.
Oftmals werden versteckte Kameras von Verbrauchersendungen wie ZDF-WISO, stern TV, SAT.1-AKTE oder Achtung Abzocke eingesetzt, um vermeintliche Missstände aufzudecken. Da es in diesen Fällen meist nicht um Missstände von erheblichem Gewicht geht, kann eine Veröffentlichung dieser Aufnahmen dann unzulässig sein, wenn Personen oder Unternehmen erkennbar sind. Von einer pressrechtlich relevanten Erkennbarmachung ist nach der Rechtsprechung bereits dann auszugehen, wenn der Betroffene oder das Unternehmen für die nähere Umgebung erkennbar ist. Gefilmte sollten möglichst vor der Ausstrahlung (z.B. mit anwaltlichem Schreiben) mit dem Sender in Kontakt treten und auf die rechtlichen Gesichtspunkte hinweisen.
Rechtsschutzmöglichkeiten
- Bei heimlichen Aufnahmen sollte möglichst rechtzeitig ein spezialisierter Anwalt eingeschaltet werden, sodass durch rechtliches Eingreifen eine Veröffentlichung der Aufnahmen verhindert wird.
- Wenn rechtswidrige Aufnahmen veröffentlicht wurden, können u.a. Ansprüche auf Unterlassung und ggf. Geldentschädigung geltend gemacht werden.
- Neben diesem effektiven zivilrechtlichen Vorgehen kann ggf. Strafanzeige erstattet werden.
BROST CLAẞEN ist auf den Schutz von (Unternehmens-) Persönlichkeitsrechten spezialisiert. Die Anwälte sind unter mail@brostclassen.de oder 0221 48 55 77 90 unkompliziert erreichbar.
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